Die aktuelle Lage stellt auch die Digitalwirtschaft vor Herausforderungen, auf die niemand vorbereitet war. Mit Informationen und Hinweisen zu hilfreichen Angeboten möchte der BVDW seine Mitglieder in der Krise so gut wie möglich unterstützen. Auf dieser Seite finden Sie deshalb: 

Tipps & Hinweise zum Umgang mit der Corona-Krise

  • Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu: Erleiden Firmen in Deutschland wegen Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich. Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs stehen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe neu erweiterte Förderinstrumente zur Verfügung. Informationen dazu hält das Bundeswirtschaftsministerium hier bereit.

     

  • Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, wird in Deutschland ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht: Kurzarbeitergeld wird flexibler gestaltet, steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen werden angeboten, ein Milliarden-Schutzschild für Unternehmen wird installiert und der europäische Zusammenhalt wird gestärkt, schreibt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi). Weitere Informationen zum Schutzschuld sind hier zu finden. Das BMWi hat eine Hotline für Unternehmen eingerichtet, die zwischen 9 und 17 Uhr unter 030 18615 1515 erreichbar ist. Wirtschaftsbezogene Fragen werden dort beantwortet.

    KfW-Corona-Hilfen wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Hier finden Sie eine grafische Übersicht über die Corona-Hilfen der KfW. Informationen zum neuen KfW-Schnellkredit gibt es hier. Auskünfte zu allen KfW-Leistungen finden sich unter www.kfw.de und bei allen Banken und Sparkassen. Eine Checkliste für KfW-Sonderprogramme ist hier verlinkt. Die Hotline-Nummer der KfW für gewerbliche Kredite lautet 0800 539 9001.

  • Vor Antritt der Reise sollten Informationen beim Auswärtigen Amt über die Verhältnisse am Zielort eingeholt werden. Die Nachrichtenlage gilt es permanent zu beobachten, die Reisekrankenversicherung sollte überprüft werden. Deutschen Reisenden wird empfohlen, sich in die Vorsorgeliste „Elefand“ des Auswärtigen Amtes einzutragen.

  • BVDW-Präsident Matthias Wahl: „Ruhe bewahren und Besonnenheit zeigen ist jetzt unser aller oberste Pflicht. Die Unternehmen der Digitalen Wirtschaft können in dieser Krise ihre Vorbildfunktion bei der Digitalisierung vorleben und dafür sorgen, dass sich möglichst wenig Arbeitnehmer und Bürger anstecken. Wer im Home-Office arbeiten kann, sollte dies auch tun. Viele Unternehmen müssen herbe finanzielle Einschnitte hinnehmen, das ist bereits jetzt absehbar. Wir empfehlen daher, schnellstmöglich die Angebote des Bundeswirtschaftsministeriums anzunehmen und auch einzufordern, beispielsweise gibt es bereits jetzt Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld.“

  • Der Gesetzgeber hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.

    Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber beschlossen:

    • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben.
    • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
    • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
    • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

    Im Merkblatt „Kurzarbeit“ der Bundesagentur für Arbeit sind alle Informationen zusammengefasst.

  • Normalerweise ist im Arbeitsvertrag geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitsstätte möglich ist. Eine solche Vereinbarung kann in einer Ausnahmesituation wie der aktuellen allerdings auch im Nachhinein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden – sei es etwa bilateral oder durch eine Betriebsvereinbarung. Dabei gelten folgende Grundsätze:

    • Material: Der Arbeitgeber hat die technischen Voraussetzungen für die Arbeit im Home-Office zur Verfügung zu stellen. Verwendet der Arbeitnehmer private Geräte, bedarf es einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die auch eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers einschließen kann. Auch Kosten für zum Beispiel Internet kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in Höhe von 20 Prozent des Rechnungsbetrages für den privaten Anschluss geltend machen (Deckelung bei 20 Euro monatlich).
    • Versicherung: Auch bei der Heimarbeit greift die gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Verletzung aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit resultiert.
    • Arbeitszeit: Bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden gilt unverändert das Arbeitszeitgesetz inklusive maximaler Arbeitszeit von zehn Stunden in Ausnahmefällen sowie der vorgeschriebenen Ruhepausen.
    • Urlaub: Die gesetzlichen und ggf. tarifvertraglichen Regelungen bleiben auch bei einer Tätigkeit im Home-Office unberührt. Das betrifft auch ein etwaiges Zurücknehmen des Urlaubs durch den Arbeitnehmer (zum Beispiel, weil eine gebuchte Reise wegen aktueller Einschränkungen nicht möglich ist) – eine Stornierung des Urlaubs ist nur als einvernehmliche Absprache, also mit Zustimmung des Arbeitgebers, möglich.
  • Am 28. März 2020 ist § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in Kraft getreten, das dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zugesteht zeitlich befristet und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für den aktuellen Corona-Notfall bundesweite Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zu erlassen. Das BMAS hat davon gebraucht gemacht und eine Verordnung erarbeitet, die ab dem 10. April 2020 für bestimmte Tätigkeiten und für einen befristeten Zeitraum bis 30. Juni 2020 gilt.

    Die Verordnung beinhaltet Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.

    Für welche Tätigkeiten gelten die Ausnahmen?

    1. Tätigkeiten beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von:

    • Waren des täglichen Bedarfs,
    • Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,
    • Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19Epidemie eingesetzt werden,
    • Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a) bis c) genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,

    2. bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,

    3. bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,

    4. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,

    5. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,

    6. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,

    7. zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,

    8. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

    9. in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

  • 1. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. (Wenn notwendig) Wie im Arbeitszeitgesetz üblich, muss dennoch innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf acht Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgen.

    2. Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewähren, ansonsten durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden. 

    3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung kann innerhalb von acht Wochen gewährt werden, er muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 2020 gewährt worden sein.  

    4. Wird von den Abweichungen Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Nur in dringenden Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.

    Quelle

  • Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, haben sämtliche Bundesländer die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten angeordnet – vorerst bis zu den Osterferien. Wie Digitalisierung Familien jetzt unterstützen kann, haben wir hier erläutert. Gleichzeitig klären wir hier die wichtigsten Fragen:

    • Haben Arbeitnehmer das Recht, zuhause zu bleiben, um ihre Kinder zu betreuen?
      Da Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen das Recht auf bezahlte Freistellung für die Betreuung der Kinder haben, ist es ratsam, gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Regelung zu treffen – zumal sich abzeichnet, dass die Situation anhalten wird. Falls möglich, dürfte Home-Office hier eine Option sein.
    • Home-Office und Kinderbetreuung – passt das zusammen?
      Auch im Home-Office müssen Arbeitnehmer ihre Arbeit erledigen. Ggf. wird durch die Arbeit zuhause aber eine Flexibilisierung der Arbeitszeit vereinfacht, sodass die Arbeit in Randzeiten verlegt werden kann, um die Kinderbetreuung zu erleichtern.
    • Können Arbeitnehmer Krankentage für ihr Kind geltend machen?
      Bei Krankentagen für das Kind besteht ein Recht auf Lohnfortzahlung. Diese können aber nicht wegen geschlossener Schulen und Kitas eingereicht werden, sondern nur, wenn das Kind auch wirklich krank ist.
    • Haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Kinder mit zur Arbeit zu bringen?
      Der Arbeitgeber muss das nicht ermöglichen, kann es aber vorübergehend dulden. Vor dem Hintergrund, dass das Coronavirus hochansteckend ist, raten Gesundheitsexperten vom Robert Koch Institut hiervon aber ausdrücklich ab.

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