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Bundesregierung zu Auswirkungen der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH
Auf eine Kleine Anfrage hat sich die Bundesregierung erstmals zu den erwarteten Auswirkungen des Urteils des EuGH zu Safe-Harbor geäußert. Am 06.10.2015 hatte der Gerichtshof die Entscheidung der EU-Kommssion über die Gewährung eines angemessenenen Datenschutzniveaus auf Grundlage von Safe-Harbor-Zertifizierungen für Datenübermittlungen in die USA für ungültig erklärt. Übermittlungen an US-Unternehmen, welche ausschließlich auf Grundlage von Safe-Harbor stattfinden, sind seitdem unzulässig.
Die Kleine Anfrage enthält insgesamt 30 Fragen rund um das Thema Datentransfers von der EU in die USA. Die Antworten der Bundesregierung hieraus spiegeln letztendlich das wider, was derzeit zumindest grundsätzlich feststeht.
Alternative Übermittlungsgrundlagen
Datenübermittlungen an US-Unternehmen sind derzeit nur noch im Rahmen der verbliebenen rechtlichen Möglichkeiten erlaubt. Hierzu zählen insbesondere eine Übermittlung auf Grundlage eines Vertrages unter Verwendung von EU-Standardvertragsklauseln oder bei Einhaltung bestehender Binding Corporate Rules (BCR). Letzteres dürfte jedoch allenfalls für internationale Grußunternehmen relevant sein.
Eine konkrete Antwort dazu, ob die Bundesregierung die Ansicht teile, dass auch die Zulässigkeit der alternativen Übermittlungsgrundlagen im Lichte der EuGH-Entscheidung in Frage stehe, läßt sich dem Papier nicht entehmen. Verwiesen wird lediglich darauf, dass eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörden jederzeit möglich, eine Ungültigkeitsentscheidung darüber jedoch nur vom EuGH zu treffen sei.
Die Einwilligung ist nach Einschätzung der Bundesregierung auch weiterhin ein geeignetes Intrument zur Rechtfertigung von Datenübermittlungen in die USA. Da sich der EuGH nicht zur Einwilligung geäußert habe bestehe keine Veranlassung, die gesetzlichen Regeln zu ändern.
Safe-Harbor 2.0
Mit Blick auf die seit 2014 laufenden Verhandlungen über ein neues Übermittlungsabkommen zwischen der EU-Kommission und den USA (Safe-Harbor 2.0) zeigt sich die Bundesregierung zuversichtlich, dass ein solches Abkommen auch unter Beachtung der seitens des EuGH aufgestellen Vorgaben möglich ist. Auf das derzeitge Datenschutzniveau innerhalb der EU und die vom EuGH geforderte Einhaltung der Grundrechte auch in den Mitgliedsstaaten selbst angesprochen, wird lediglich auf die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Standards verwiesen.
Die Bundesregierung prüft derzeit, welche der von ihr bzw. von Behörden in deren Geschäftsbereich genutzen Dienste von der Entscheidung betroffen sind.
Keine Auswirkungen auf andere Übermittlungen
Nach Auskunft der Bundesregierung sind Datenübermittlungen, welche auf Grundlage spezieller Abkommen erfolgen (etwa Bank-, oder Passagierdaten) nicht von der Entscheidung betroffen. Ebensowenig sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang mit den Verhandlungen über einen Freihandel in Gestalt von TTIP oder CETA.
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