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BVDW: Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht muss präzisiert werden

Im Januar hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf im Kabinett zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht beschlossen. Bei dem Gesetzentwurf handelt es sich um die deutsche Umsetzung einer europäischen Richtlinie.

Ziel dieses Gesetzes ist es, in erster Linie die Transparenz von Bewertungsplattformen zu steigern, um den Verbraucherschutz zu verbessern. Zudem sollen mit dem Gesetz Ansprüche der Verbraucher auf Schadenersatz sowie umsatzabhängige Bußgelder der Unternehmen verbunden werden. Darüber hinaus soll rechtliche Klarheit geschaffen werden, in welchen Fällen beim Influencer-Marketing kommerzielle Zwecke gekennzeichnet werden müssen.

Für den BVDW sind die Regelungen zwar nachvollziehbar. Dennoch müssen aus Sicht der Unternehmen der Digitalen Wirtschaft drei Punkte präzisiert werden:

  1. Bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, muss die Information erkenntlich sein, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen (nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes) um einen Unternehmer handelt oder nicht (§ 5b Absatz 1 Nummer 6 UWG in der Entwurfsfassung – UWG-E). Hierbei stellt sich dem BVDW die Frage, ob die Marktplätze auch dazu verpflichtet werden, zwischen eigenen Angeboten und Drittanbietern deutlicher zu differenzieren. Der BVDW setzt sich dafür ein, dass – wo möglich – der Gleichbehandlungsgrundsatz für Online-Marktplätze und stationäre Marktplätze gilt.
  2. Der Entwurf sieht vor, dass Unternehmer, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Online-Suchanfragen zu Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter ermöglichen, über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings und die Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern informieren müssen (§ 5b Absatz 2 Satz 1 UWG-E). Rankings in Suchergebnissen dürfen demnach nicht durch versteckte Werbung oder versteckte Zahlungen beeinflusst werden (Nummer 11a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG). Diese Neuerung wäre aus Sicht des BVDW nur dann problematisch, wenn damit die individualisierte und auf die Interessen des Kunden abgestimmte Ergebnisanzeige unterbunden werden soll. Stattdessen empfiehlt der BVDW, dass lediglich für den einzelnen Kunden einsehbar sein sollte, nach welchen Kriterien und Zusatzzahlungen das jeweilige Ranking zusammengestellt wurde. Eine Kennzeichnung von "Sponsored Positions/Contents" existiert hier bereits. Auch an dieser Stelle möchte der BVDW auf den Gleichbehandlungsgrundsatz von onlinebasiertem und stationärem Handel verweisen: Die Unternehmen der Digitalen Wirtschaft vermissen ein ähnliches Transparenzgebot etwa bei der Platzierung von Waren im Supermarktregal.
  3. Um eine Irreführung über die Authentizität von Bewertungen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf vor, dass Unternehmer, die Verbraucherbewertungen zugänglich machen, darüber informieren müssen, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen oder Verbrauchern stammen (§ 5b Absatz 3 UWG-E). Außerdem beinhaltet der Entwurf auch hierzu besondere Unlauterkeitstatbestände (Nummer 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG). So dürfen Unternehmer nicht behaupten, dass Bewertungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern stammen, wenn sie keine angemessenen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben, um zu überprüfen, dass dies auch der Fall ist. Auch dürfen sie keine gefälschten Verbraucherbewertungen abgeben oder andere hierzu beauftragen. Der BVDW begrüßt diesen Ansatz, sieht allerdings noch erheblichen Klarstellungbedarf hinsichtlich der konkreten Umsetzung.

Generell spricht sich der BVDW für eine schnelle Umsetzung der EU-Richtlinie aus. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. appelliert jedoch an den Bundestag, die obenstehenden Hinweise im weiteren Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen.  

01.02.2021
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