News
BVDW kritisiert Positionspapier der Datenschutzkonferenz: Rechtsunsicherheit statt Rechtsanwendung
In dem am 26. April 2018 veröffentlichten Positionspapier beschäftigt sich die Datenschutzkonferenz (DSK) mit den künftigen datenschutzrechtlichen Anforderungen im Bereich der Reichweitenmessung und des Targetings. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. kritisiert die mangelhafte Auseinandersetzung der DSK mit dem geltenden Recht vor dem Hintergrund heutiger Verarbeitungsstandards, insbesondere die fehlerhafte Behauptung, jegliche Datenverarbeitung zukünftig stets mit Einwilligung der Nutzer durchführen zu müssen.
„Die von den Datenschutzaufsichtsbehörden nun verbreitete Meinung ist nicht geeignet, den Unternehmen der Digitalen Wirtschaft ein klares und sicheres Anwendungsverständnis bei der Umsetzung des neuen Datenschutzrechts zu vermitteln“, so Thomas Duhr, Vizepräsident des BVDW. Im Gegenteil. „Durch die teilweise recht unklaren Regeln der DSGVO herrscht ohnehin Rechtsunsicherheit in der Digitalen Wirtschaft in Deutschland. Die Datenschutzkonferenz dürfte größtes Interesse daran haben, diese nicht noch ohne Not weiter zu verstärken“.
Ein Votum hin zu einem generellen Gebrauch der Einwilligung als, dann wirklich einzig valide, rechtliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, erscheint gerade auch und nicht nur vor diesem Hintergrund als fehlerhafte Pauschalisierung, die allen Beteiligten des Umsetzungsprozesses unnötige Härten auferlegt, die von allen gewünschte juristische Trennschärfe aufweicht und damit zulässige Handlungsspielräume verengt.
Nach Ansicht des BVDW entspricht die Auffassung der Datenschutzbehörden auch nicht der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland. Zwar wird die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab 25.Mai 2018 weite Teile der aktuellen telemedienrechtlichen Regelungen überschreiben. Jedoch kennt diese neben der Einwilligung eine Vielzahl gleichberechtigter Rechtgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Neben vertraglichen Konstellationen berücksichtigt und erlaubt sie insbesondere solche Verarbeitungen, die auf Basis eines legitimen Interesses erfolgen. Hierzu muss grundsätzlich auch die Reichweitenmessung und werbemittelbezogenes Targeting gehören können. Da der datenschutzrechtliche Verarbeitungsbegriff ausdrücklich auch das Erheben von Daten regelt, sind die hier behandelten Prozesse voll erfasst. In seiner pauschalen, und nicht an der notwendigen Abwägung orientierten Position, offenbart sich ein fehlerhaftes Anwendungsverständnis der DSK.
Angesichts der einwilligungszentrierten Sichtweise stellt sich nebenbei die Frage, welchen Stellenwert dann noch solche – als „privacy-by-design“ gesetzlich sogar unterstützen – Maßnahmen haben sollen, bei denen die Betroffenenrechte durch technische Vorkehrungen wie Pseudonymisierung und transparente Verarbeitungsprozesse sichergestellt sind. Für den Nutzer wird die Einwilligung wegen des auf dieser Basis eventuell gesteigerten Umfangs der erhobenen Daten zusätzlich einen Rückschritt in Bezug auf das Gebot der Datensparsamkeit bedeuten.
Duhr: „Wir laden die Datenschutzaufsichtsbehörden ein, sich mit uns konkret zu den komplexen Fragen bei diesem Thema auszutauschen, damit die auf dem deutschen Markt tätigen Digitalunternehmen zukunftsfeste und vor allem praxistaugliche Anwendungsempfehlungen erhalten können. Gerade Unternehmen aus Deutschland haben hier in der Vergangenheit zukunftsweisende Technologien für mehr Datensouveranität entwickeln können. Moderner Datenschutz im 21.Jahrhundert fördert Datensparsamkeit und forciert nicht das Gegenteil.“
Der BVDW ist ebenso Mitunterzeichner der heute veröffentlichten Pressemitteilung des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft (ZAW).