News
BVDW sieht beim Gesetzentwurf zum autonomen Fahren noch Verbesserungspotenzial – konkrete ethische Vorgaben für Kollisionen nötig
Durch den Gesetzentwurf steigen jedoch auch die Anforderungen gegenüber der sogenannten Technischen Aufsicht, die als natürliche Person das Fahrzeug während des Betriebs deaktivieren und für Fahrmanöver freigeben kann. Aus Sicht des BVDW ist unklar, was die Bundesregierung mit der nun neu vorgeschlagenen Pflicht zur Versicherung der Person der Technischen Aufsicht durch den Fahrzeughalter erreichen möchte.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Anweisungen zu einer Güterabwägung, die das Fahrzeug in Kollisionsfällen anwenden muss. Dass sich diese Anweisungen an den Empfehlungen der Ethikkommission orientieren, ist aus Sicht des BVDW richtig. „Hier sollte der Gesetzgeber jedoch praktikable Vorgaben zu Kollisionsfällen machen: Es genügt nicht, dem System die ,Fähigkeit zur Abwägung von Rechtsgütern‘ vorzuschreiben. Eher sollten konkret technische Anforderungen formuliert werden, was ein System im Kollisionsfall darf und was nicht“, betont Dr. Gerd Leutner (CMS Hasche Sigle), Leiter der Arbeitsgruppe Regulation & Mobilität im BVDW.
Nicht restlos geklärt ist zudem, welche Grenzen der Leistungsfähigkeit des autonomen Fahrzeugs die Hersteller neben der Beschränkung auf den genehmigten Betriebsbereich vorgeben dürfen. So sollten auch autonome Fahrzeuge die Möglichkeit besitzen, zum Beispiel bei schwierigen Wetterverhältnissen, die Fahrt zu unterbrechen.
Zudem wird im Gesetzentwurf die Möglichkeit einer Leerfahrt, d.h. ohne Insassen, nicht zweifelsfrei bestimmt: „Fahrzeughalter benötigen hier dringend Rechtssicherheit: Genügt es beispielsweise bei einem Unfall, dass eine dritte Person unverzüglich verständigt wird und zeitnah eintrifft? Andernfalls wäre der Halter faktisch gezwungen, einen ständigen Mitfahrer an Bord zu halten, was die Autonomie konterkarieren würde“, stellt Leutner fest.