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BVDW zum Urteil des Berliner Kammergerichts: Influencer zwischen Meinungsfreiheit und Geschäftshandlung

Das Berliner Kammergericht hat in einem Urteil vom 08.Januar 2019 klargestellt, dass nicht jede Verlinkung auf Unternehmensprofile durch Influencer kennzeichnungspflichtige Werbung darstellen muss. Der BVDW begrüßt diese Einschätzung und hatte sich schon zuvor dafür ausgesprochen.

In einem für die Influencer-Marketing-Branche derzeit viel beachteten Prozess zwischen einer Bloggerin und dem Verband für Sozialen Wettbewerb hat der 5. Zivilsenat des Berliner Kammergerichts, geurteilt, dass nicht alle Verlinkungen von Influencern Werbung darstellen. Vielmehr seien Einzelfallprüfungen nötig. Laut Pressemitteilung des Kammergerichts hat das Gericht noch einmal verdeutlicht, dass „weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, […] nicht unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ [fallen]. In dem Berufungsverfahren sahen die Richter dies jedenfalls in einem der drei abgemahnten Fälle so. Die endgültigen Urteilsgründe stehen allerdings noch aus.

Der BVDW begrüßt diese Erkenntnis und hatte bereits zuvor Bedenken dagegen geäußert, dass jedwede Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer Verlinkung auf Social Media Profilen zwingend als werblich eingestuft werden soll. Diese Klarstellung durch das Kammergericht ist daher ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung zur Klärung wichtiger Detailfragen im Influencer-Marketing. Weiterhin ungeklärt bleibt aber die Frage der Kennzeichnungspflicht in Abgrenzung zwischen bezahlter und unbezahlter Nennung von Personen oder Unternehmen. Hier hatte die Bloggerin argumentiert, dass es für die Nutzer nicht mehr ersichtlich sei, ob und wann Geld für Nennungen geflossen sei.

29.01.2019
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