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BVDW zum Verfahren des Bundeskartellamts gegen Apple
Dies ermöglicht, die seit Januar 2021 in Kraft getretene 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz). Eine neue Vorschrift (§ 19a GWB) erlaubt ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.
Eingeleitet hat das Bundeskartellamt bezüglich Apple nun die erste Stufe, ein Verfahren zur Feststellung dieser marktübergreifenden Bedeutung. Dem Amt liegen verschiedene Beschwerden gegen potenziell wettbewerbsgefährdende Praktiken von Apple vor (u. a. eine Verbändeklage der Medien- und Werbewirtschaft). Denn: Durch das Programm „App Tracking Transparency“ (ATT) wird die Symbiose aus App-Entwicklern, Werbungtreibenden, Werbevermittlern gefährdet und ein einseitiger Paradigmenwechsel zu Gunsten Apples eingeleitet. Hierdurch können auch Verbraucherinteressen beeinträchtigt werden. ATT verpflichtet Anbieter von Apps, standardmäßig ein Opt-In-Fenster anzuzeigen, wenn Nutzerdaten verarbeitet werden sollen. Apps ohne ATT genehmigt Apple nicht mehr. Durch diese einseitig auferlegte Maßnahme schließt Apple alle Wettbewerber von der Verarbeitung kommerziell relevanter Daten im Apple-Ökosystem aus. Gleichzeitig nimmt der Konzern jedoch seine eigenen (Werbe-)Dienste von den Verpflichtungen aus und sammelt erhebliche Mengen Nutzerdaten.
Aus Sicht des BVDW ist es daher richtig, dass das Kartellamt sich mit Apple beschäftigt und prüft, ob eine „markübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ besteht.