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BVDW zur Entscheidung der belgischen Datenschutzaufsichtsbehörde über das TCF
Allerdings sind einige Feststellungen der Behörden in Bezug auf die jetzige Form des TCF, wie beispielsweise die Verwendung der Rechtsgrundlage des “Berechtigten Interesse” Anbietern von digitalen Angeboten und Diensten quasi komplett zu untersagen nach Auffassung des BVDW nicht rechtskonform und widersprechen in fundamentaler Weise der DSGVO. Der Gesetzgeber hat gerade eine Gleichwertigkeit der Rechtsgrundlagen vorgesehen. Auch, wenn für den Großteil von Werbeausspielungen ganz offensichtlich eine Einwilligung erforderlich ist, differenziert die DSGVO mehrere gleichwertige Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und begrenzt eben nicht nur auf die Einwilligung als die einzig anwendbare. Daher muss es auch weiterhin möglich sein können, die Abwägung zu treffen und Verarbeitungen auf das “Berechtigte Interesse” oder auch einen Vertrag zu stützen, wenn dies der Situation angemessen ist. Nur so kann die Medienvielfalt im Netz aufrecht erhalten bleiben.
Der BVDW hält es für erforderlich und wahrscheinlich, dass das IAB Europe gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörden gerichtlich vorgehen wird, da elementare digitale Funktionen wie die reine Ausspielung von Werbung oder die Erhebung einfachster Leistungswerte betroffen sind. Gleichzeitig bedarf es der gemeinsamen Anstrengung der nationalen wie auch internationalen Marktpartner zusammen mit dem BVDW und dem IAB Europe, um gemeinsam mit den Datenschutzbehörden den systematischen Ansatz des TCF so weiterzuentwickeln, dass die Bedürfnisse und Interessen der Konsumenten, die Rechtsauslegungen der Datenschutzbehörden und die Interessen der Wirtschaft im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers in Einklang kommen.