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Düsseldorfer Kreis: Einwilligungen behalten Gültigkeit auch nach Datenschutzgrundverordnung 2018
In einem Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) vom 13./14. September 2016, sprechen sich diese für die Fortgeltung rechtmäßig erlangter Einwilligungserklärungen auch unter den Bedingungen der künftigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus.
Danach erfüllen bisher rechtmäßige Einwilligungen auch weiterhin alle notwendigen Kriteren, um als wirksame Rechtfertigung für Erhebungen und -verarbeitungen personenbezogener Daten zu fungieren. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden müssen die neuen Informationspflichten nach Artikel 13 der kommenden Datenschutzgrundverordnung nicht erfüllt sein, da sie keine ausdrücklichen Bedingungen für die Wirksamkeit darstellen.
Gleichwohl versieht der Düsseldorfer Kreis die Feststellung mit Einschränkungen. So müssen für eine Weitergeltung die künftigen Maßstäbe für die Freiwilligkeit der Erklärung (Kopplungsverbot, Art. 7 DSGVO) sowie das Alter des Einwilligenden (16 Jahre, Art. 7 DSGVO) beachtet sein. Zumindest die letztere Einschränkung begegnet allerdings Unverständis, weil die Datenschutzbehörden hier bereits eine Festlegung (Altersgrenze 16 Jahre) vornehmen, obwohl die DSGVO auch abweichende Regelungen (13 Jahre) zuläßt.
Der Beschluss ist aus Sicht der Digitalen Wirtschaft begrüßenswert. Der BVDW hatte stets gefordert, dass derzeit rechtmäßige, einwilligungsbasierte Erhebungen und Verarbeitungen nicht ab 2018 unmöglich werden dürfen. Der Beschluss gibt diesen Einwilligungen also den benötigten Bestandsschutz. Künftige Einwilligungserklärungen sollten natürlich möglichst nach den künftigen Vorgaben eingeholt werden.