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EU-Urheberrechtsrichtlinie Artikel 17
Die EU-Urheberrechtsrichtlinie muss bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Deutschland hatte bei der Verabschiedung der Richtlinie im Europäischen Rat eine Protokollerklärung abgegeben, in der sie deutlich gemacht haben, dass sie bei der Umsetzung der Richtlinie darauf achten werden, dass keine Upload-Filter vorgeschrieben oder zum Einsatz kommen wird. Die Protokollerklärung kann HIER eingesehen werden. Auch der BVDW hatte sich im letzten Jahr immer wieder kritisch geäußert und wird sich in diesem Punkt in die Debatte der nationalen Umsetzung einbringen. Den Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) können die Verbände bis Ende Juli kommentieren.
Artikel 3 des Diskussionsentwurfs sieht ein neues Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vor. § 1 schreibt vor, dass Plattformen für die hochgeladenen Inhalte ihrer Nutzer verantwortlich sind. Für geschützte Werke müssen sie Lizenzen einholen (§ 4) und unerlaubt veröffentlichte Inhalte, die geschützt sind, entfernen (§§ 10 und 11). Karikaturen, Parodien oder Pastiches, sind allerdings von dieser Grundregel ausgeschlossen. Ausnahmen gelten auch für die nicht-kommerzielle Nutzung. In diesem Zusammenhang dürfen bis zu 20 Sekunden eines Films oder einer Tonspur sowie 1.000 Zeichen eines Textes frei verwendet werden. Gleiches gilt für die Datenmenge von 250 Kilobyte bei Fotos und Grafiken. Für die unter die Bagatellschranke fallenden Inhalte sollen Plattformen eine pauschale Direktvergütung an die Rechteinhaber zahlen. Zudem führt der Entwurf ein „pre-flagging“ ein. Nutzer können beim Upload eigener Inhalte diese als erlaubte Nutzung kennzeichnen. Plattformen müssen die gekennzeichneten Inhalte nur sperren oder löschen, wenn die Kennzeichnung „offensichtlich unzutreffend“ ist. Außerdem soll ein internes und externes Beschwerdeverfahren ermöglicht werden sowie eine außergerichtliche Streitbeilegung. Im Entwurf gibt es zudem Ausnahmen. Kleine Dienstanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der EU von bis zu einer Million Euro und Start-ups mit einem Umsatz von bis zu zehn Millionen Euro, die nicht länger als drei Jahre auf dem Markt sind, sind von den Verpflichtungen ausgenommen bzw. haben geringere AnforderungenDas BMJV hat aus Sicht des BVDW einen ersten guten Aufschlag gemacht, der aber weiterhin viele Fragestellungen aufwirft. Insbesondere bei der Ausgestaltung des Systems des pre-flagging, der Ausnahme kleinerer Plattformen und der Lizenzierungspflicht samt gleichzeitiger Direktansprüche der Rechteinhaber.