EuGH: Plattformverbote im Handel nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig
Eine pauschale Beschränkung, bestimmte Waren auch über Marktplätze und Plattformen anzubieten, ist unzulässig. Das geht aus einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hervor. Für Ausnahmen braucht es objektive und nachprüfbare Kriterien. Die Fokusgruppe Digital Commerce im BVDW lobt die deutliche Entscheidung: "Marktplätze und Plattformen sind fester Bestandteil des Online-Handels - ein Pauschalverbot wäre schlicht nicht zeitgemäß. Mit diesem Urteil setzt der EuGH ein wichtiges Zeichen für den Online-Handel. Jeder Händler hat damit die Freiheit und die rechtliche Grundlage, den individuell besten Vertriebskanal selbst zu wählen", sagt Fokusgruppenvorsitzender Dr. Oliver Bohl (KfW Bankengruppe).
In seiner Entscheidung räumt der EuGH Anbietern von Luxusartikeln jedoch ein, in begründeten und nachvollziehbar belegten Ausnahmen, den Verkauf über bestimmte Vertriebswege zu untersagen, um die Marke zu schützen. "Nichtsdestotrotz stärkt das Urteil die Stellung von Plattformen und Marktplätzen", so Bohl. Mitunter sei der Eindruck entstanden, dass diese grundsätzlich höheren Ansprüchen an Produktplatzierungen nicht gerecht werden könnten. "Dieser Annahme hat der EuGH glücklicherweise deutlich widersprochen. Vor allem für kleinere Händler oder solche, die ihre Produkte in erster Linie im stationären Ladengeschäft anbieten, sind solche Vertriebswege unverzichtbar und meist alternativlos."