News

EuGH-Urteil zur Unzulässigkeit von Vorratsdatenspeicherungen (VDS)

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 (Az. C-203/15 und C-698/15) entschieden, dass Mitgliedstaaten die Betreiber von Kommunikationsdiensten nicht zu einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung (VDS) verpflichten dürfen. Damit beenden die Luxemburger Richter ein für alle Mal jedenfalls grundsätzlich die seit Jahren politisch geführten Diskussionen um dieses Thema. In Zeiten, in denen die Angst vor terroristischen Bedrohungen gewachsen ist, verteidigt der EuGH damit die freie und offene Gesellschaft letztlich vor politischem Aktionismus. Es gilt damit auch in Zukunft: Will der Staat in die Grundrechte eingreifen, dann muss er ausdrücklich begründen, dass dies für die Aufklärung schwerer Straftaten unbedingt erforderlich ist. Wenn aus Sicherheitskreisen der Ansatz vorgeschlagen wird, vorsorglich einfach mal alles zu sammeln, ist dies klar grundrechtswidrig.

Lesen Sie dazu auch eine erste Stellungnahme des BVDW.

 

Urteil: Anlasslose Speicherung von Daten ist unzulässig

Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die nationalen Gesetze in Schweden und in Großbritannien zur Vorratsdatenspeicherung mit europäischem Recht vereinbar sind. Diese waren dem Gerichtshof im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt worden.

In seiner aktuellen Entscheidung stellt der EuGH fest, dass die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und Großbritannien mit der „Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“ (2002/58/EG) und der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar sind. Zwar dürfen vom generellen Schutz der Nutzerdaten insbesondere gegenüber staatlichen Stellen Ausnahmen gemacht werden, aber die Speicherung von Daten darf nicht zur Regel werden. Der Schutz der Grundrechte verlangt, die Ausnahmen von dieser Regel auf das absolut Notwendige zu beschränken. Eine allgemeine Verpflichtung von Telekommunikationsanbietern zur Datenspeicherung ist nicht erlaubt.

Vorratsdatenspeicherung schafft ein Gefühl permanenter Überwachung

Der Gerichtshof hält dabei ausdrücklich fest, dass eine Vorratsdatenspeicherung sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Bürger ermöglicht. Ohne die Information der Bürger schafft dies ein Gefühl der permanenten Überwachung.  Die Speicherung von Daten auf Vorrat ist daher ein besonders schwerer Eingriff in die Grundrechte der Bürger und nur in Ausnahmen gerechtfertigt.

 

Enger Rahmen für die Überwachung von Bürgern

Der Europäische Gerichtshof gibt klare Vorgaben unter welchen Umständen Daten gespeichert werden dürfen:

  • Keine Speicherung von Daten ohne Anlass.
  • Es darf nur das absolut Notwendige gespeichert werden, wenn objektive Anhaltspunkte für konkrete Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit vorliegen.
  • Zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten darf Zugang nur zu Daten von Personen gewährt werden, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein.

Eine Regelung zur Speicherung muss dabei

  • klar und präzise sein und Garantien enthalten, um die Daten vor Missbrauch zu schützen.
  • objektive Kriterien für die Umstände und Voraussetzungen einer vorbeugenden Speicherung von Daten klar benennen. 
  • einen Richtervorbehalt für den Zugriff auf Daten vorsehen.

Außerdem dürfen die Daten nur innerhalb der EU gespeichert werden.

 

Nationale Bestrebungen zur Datensammlung auf Vorrat nun umfassend eingehegt

Es ist nicht das erste Mal, dass Gerichte sich mit Fragen der VDS beschäftigen mussten, da die Gesetzgeber europäischer Länder immer wieder ähnliche Vorstöße unternommen hatten. Auf Initiative nationaler Regierungen wurde schon 2006 eine EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet (2006/24/EG), auf deren Grundlage in Deutschland 2008 ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG in Kraft trat. Das Bundesverfassungsgericht stellte 2010 die Verfassungswidrigkeit dieser Umsetzung fest. Im Jahr 2014 hob der EuGH dann auch die zugrundeliegende Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie auf (Urteil vom 8. April 2014, Az. C-293/12 und C-594/12), weil sie gegen die europäische Grundrechtecharta verstieß.

Der Bundestag beschloss 2015 erneut ein Gesetz, welches, wie die Gesetze in Schweden und Großbritannien, eine umfangreiche Speicherung von Daten auf Vorrat vorsieht und zum 1. Juli 2017 die Grundrechte entsprechend einschränken soll (Speicherung von Telefonverkehrsdaten für zehn Wochen und für Bewegungsprofile die Standortdaten von Mobiltelefonen für vier Wochen). Gegen dieses Gesetz sind Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.

 

Digitale Wirtschaft kann aufatmen

Durch das aktuelle Urteil des EuGH wird jetzt klargestellt, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung ohne objektive Anhaltspunkte für konkrete Bedrohungen immer gegen die Grundrechte verstößt.

Nach diesem klaren Urteil aus Brüssel ist zu erwarten, dass auch das aktuelle deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung grundrechtswidrig ist. Da schon die Vorbereitung auf dessen Inkrafttreten mit erheblichen Kosten für die technische Umsetzung seitens der Unternehmen verbunden ist, sollte die Bundesregierung schon jetzt handeln und das verfassungswidrige Gesetz abschaffen.

Gerade in den aktuellen politischen Diskussionen würde die Bundesregierung damit ein deutliches Signal setzen und Position beziehen für die Grundrechte. Terroristische Bedrohungen dürfen nicht mit der Brechstange beantwortet werden. Wer die freie und offene Gesellschaft verteidigen will, muss die Eingriffe in Grundrechte auf das absolut Notwendige beschränken, sonst hat er den Kampf gegen den Terror bereits verloren.

 

Lesen Sie dazu auch die Mitteilung des EuGH bzw. das Urteil im Volltext.

 

22.12.2016
Kommentare (0)
Kommentar senden