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Mehr Rechtssicherheit für Influencerinnen und Influencer
Laut dem Regelvorschlag sollen Äußerungen auf sozialen Medien zu Produkten nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgen und vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen. Der BVDW schrieb bereits zuvor: Die bisherigen Gerichtsurteile zum Influencer Marketing haben gezeigt, dass in Deutschland klare rechtliche Leitlinien für Influencer-Marketing fehlen. Es kann nicht richtig sein, Influencern pauschal für jedes Posting eine Gewerblichkeit zu unterstellen, so die Experten des Digitalverbands BVDW. Hier muss immer auf den konkreten Einzelfall des jeweiligen Beitrags abgestellt werden.
„Ob und vor allem wie ich meine Beiträge in sozialen Medien dann auch als Werbung kennzeichnen muss oder nicht, darf nicht davon abhängen, ob ich in Berlin oder in Düsseldorf wohne“, sagte Anke Herbener (MRM), Vizepräsidentin im BVDW. Voraussetzung für die grundsätzliche Kennzeichnungspflicht im Influencer Marketing muss laut den Experten des Digitalverbands BVDW eine eindeutige geschäftliche Handlung des Influencers sein. „Wenn also ein Influencer Geld oder eine Gegenleistung für eine vereinbarte Leistung wie Posten oder Taggen erhält, dann besteht die Pflicht, den Beitrag als werblich zu kennzeichnen“, sagt Herbener. „Influencer müssen aber eben auch privat sein dürfen."