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Verlinken am Ende - Beschluss des LG Hamburg zu Hyperlinks gefährdet die Kommunikationsfreiheit

Nachdem der EuGH am 8.September 2016 ein fragwürdiges Urteil zu Prüfpflichten beim Setzen von Hyperlinks gefällt hat, liegt mit dem aktuellen Beschluss des LG Hamburg vom 18.11.2016 nun eine erste, ernüchternde Entscheidung eines deutschen Gerichts in dieser Frage vor.

Der EuGH hatte geurteilt, dass kommerzielle Webseitenbetreiber für einen Link dann haften können, wenn dieser auf urheberrechtswidrige Inhalte verweist. Anders als bei Privatpersonen soll es Anbietern mit „Gewinnerzielungsabsicht“ pauschal zumutbar sein, dass diese die verlinkten Inhalte vorab prüfen da ansonsten zu vermuten sei, dass eine entsprechende Kenntnis bei tatsächlicher Urheberrechtswidrigkeit vorliegt. Im konkreten Fall verlinkte ein großer Verlag allerdings auf eindeutig urheberrechtswidrig eingestellte Bilder, die er auf der eigenen Seite nicht zeigen durfte und stellte diese Handlungen auch nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhaber nicht ab, sondern verlinke nur anderweitig. Vor diesem Hintergrund hatte  der BVDW die daraufhin pauschal etablierten Vorab-Prüfpflichten für kommerzielle Webseitenbetreiber bereits ausdrücklich kritisiert.

Das LG Hamburg hat diese Rechtsprechung des EuGH nun in bedenklicher Weise – und entgegen der BGH-Rechtsprechung zu (nicht bestehenden) pauschalen Vorab-Prüfpflichten jedenfalls im Rahmen der Störerhaftung weiter festgezurrt.

In dem zu entscheidenden Fall war auf ein geschütztes Foto, welches unter einer Creative-Commons-Lizenz stand, verlinkt worden. Das Foto war – unerkennbar – bearbeitet worden, ein entsprechender Lizenzhinweis fehlte aber. Vom Verlinker forderten die Hamburger Richter vor dem Hintergrund der neuen EuGH-Rechtsprechung nun, dass er die Rechtmäßigkeit hätte vorab prüfen müssen. Da er dies nicht tat (wohl auch kaum hätte können), liegt in der Verlinkung daher eine „öffentliche Wiedergabe“ an ein neues Publikum, die ihrerseits nun rechtswidrig sei. Den Nachweis für ein Verschulden sahen die Richter darin, dass der Anbieter erklärte, er „wäre nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen[…] nachzufragen.“ Wie auch, hätte er dazu bereits Kenntnis des Inhalts des Originalwerkes haben müssen. Nach Ansicht der Richter reiche es aber aus, dass er die "ihm zumutbaren Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung" in "vorwerfbarer Weise unterlassen" habe.

Sollte sich diese Rechtsprechung verfestigen, ist dies das AUS der digitalen Kommunikation, da die in dem Hamburger Beschluss geäußerte Rechtsauffassung nun dazu führen könnte, dass in Zukunft gar keine Links mehr gesetzt werden. Das kann nicht ernsthaft gewollt sein.

Auf diese Gefahr hatte bereits Generalanwalt  Melchior Wathelet in seinen Schlussanträgen vom 07.April 2016 deutlich hingewiesen: Dieser war der Auffassung, dass das Setzen von Hyperlinks lediglich das Entdecken von bereits zugänglich gemachten Werken erleichtert. Mehr nicht. „Jede andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ [würde] das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Richtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden“. Dies müsse auch gelten, „wenn die Umstände besonders offenkundig sind, [da] die Internetnutzer normalerweise nicht wissen, ob ein geschütztes Werk, das im Internet frei zugänglich ist, ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und auch nicht in der Lage sind, dies herauszufinden.“

Die vollkommen weltfremde Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat das Potential, einer ganzen Branche die Betätigungsgrundlage zu entziehen und damit die Kommunikations- und Informationsfreiheit im digitalen Umfeld zu gefährden. Hier ist dringend obergerichtliche Klarstellung nötig, was leider verpasst wurde.

09.12.2016
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