Black-Friday.de reicht Löschungsklage gegen die Marke Black Friday ein
An diesem Freitag ist es wieder soweit. Zahlreiche Geschäfte und Online Shops feiern am sogenannten „Black Friday“ mit speziellen Aktionen und Sonderrabatten 24 Stunden lang den Auftakt des Weihnachtsgeschäfts. Doch als „Black Friday Aktion“ benennen die Händler ihre Rabatte nur sehr selten. Grund dafür ist in vielen Fällen eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke „Black Friday“, die seit Jahren für große Verunsicherung im deutschen Handel sorgt.
Am 28. März 2018 beschloss das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die von Black-Friday.de und zahlreichen weiteren Parteien beantragte Löschung der Wortmarke „Black Friday“. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hin wurde am 26. September vor dem Bundespatentgericht über die Markenlöschung mündlich verhandelt. Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts ist bis heute noch nicht ergangen. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts wird es aber die Löschung der Marke „Black Friday“ für einige wesentliche Dienstleistungen bestätigen. Da das Portal Black-Friday.de bereits seit dem Jahr 2012 und damit vor der Anmeldung der Wortmarke am Markt aktiv war, bestünde insbesondere ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) des Begriffs „Black Friday“ für Werbedienstleistungen. Zudem sieht das Gericht ein Freihaltebedürfnis für Handelsdienstleistungen betreffend Elektrowaren und Elektronikwaren, da es auch in diesem Bereich bereits zahlreiche Online-Aktionen vor der Markenanmeldung gab. In seiner ersten Einschätzung gab das Gericht aber auch zu erkennen, dass es gute Gründe für den Fortbestand der Marke „Black Friday“ für die übrigen eingetragenen Waren und Dienstleistungen sieht, denn in den betreffenden Branchen hätte es vor der Markenanmeldung noch keine Rabattaktionen zum Verkaufstag „Black Friday“ gegeben.
Black-Friday.de begrüßt diese Einschätzung des Bundespatentgerichts und hofft, dass die Löschung der Marke hinsichtlich der für das Portal relevanten werbenahen Dienstleistungen tatsächlich bestätigt wird. Da die Marke jedoch für viele Waren und Dienstleistungen erhalten bleiben könnte, hat Black-Friday.de heute den nächsten Schritt eingeleitet und eine Klage auf Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung beim Landgericht Berlin eingereicht. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Geschieht dies nicht, können auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Es reicht für eine rechtserhaltende Benutzung nicht aus, dass der Begriff „Black Friday“ irgendwie verwendet wird. Der Begriff muss vielmehr so verwendet werden, dass er als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu bewerten ist. Bei der Marke „Black Friday“ ist eine solche Benutzung für den ganz überwiegenden Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar.
Hier einige Beispiele:
- Es gibt keine „Black Friday Anrufbeantworter“
- Es gibt keine „Black Friday Batterien“
- Es gibt keine „Black Friday Computerbildschirme“
- Es gibt keine „Black Friday Drehzahlmesser“
- Es gibt keine „Black Friday Feuerlöscher“
- Es gibt keine „Black Friday Musikinstrumente“
- [...]
- Es gibt keine „Black Friday Geschäfte“
- Es gibt keinen „Black Friday Online Shop“
Black-Friday.de ist daher optimistisch, dass die Marke „Black Friday“ in wesentlichen Teilen gelöscht werden wird. Es ist nun an der Markeninhaberin zu zeigen, dass eine derartige Benutzung des Begriffs „Black Friday“ im Hinblick auf die über 900 angegriffenen Waren und Dienstleistungen stattgefunden hat.
Weitere Informationen zum aktuellen Stand im Streit um die Wortmarke „Black Friday“ finden Sie hier: https://www.black-friday.de/updates-zur-marke-black-friday