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BMVI-Pläne zum autonomen Fahren: Weiterhin Unklarheiten bei Betriebsbereich und Betriebsführer
Zuletzt wies der BVDW darauf hin, dass die vollständige Ausgestaltung der mit dem Gesetz neu eingeführten Rolle „Betriebsführer“ sowie ein bundesweit gültiges Genehmigungsverfahren für autonome Fahrzeuge bislang fehlten. An dieser Stelle wurde ausgebessert. Mit dem Übergang vom „Betriebsführer“ zur „Technischen Aufsicht“ hat der Gesetzgeber die Rolle klarer umrissen. Außerdem existiert ein Verordnungsentwurf, sodass nicht zu befürchten ist, dass sich die Umsetzung der Pläne für ein Gesetz zum autonomen Fahren endlos verzögert, wie beispielsweise bei der Valet-Parking-Verordnung aus der Novelle 2017, die, soweit ersichtlich, immer noch nicht erlassen ist. „Damit wurde ein zentraler Hinweis aus der BVDW-Stellungnahme bezüglich des ersten Entwurfes positiv aufgegriffen“, sagt BVDW-Vizepräsident Achim Himmelreich (Capgemini).
Weiterer Klarstellungsbedarf
„Allerdings werfen die Ergänzungen auch neue Fragen auf, während alte zum Teil unbeantwortet bleiben“, sagt Dr. Gerd Leutner (CMS Hasche Sigle) Leiter der Arbeitsgruppe Regulation & Mobilität im BVDW. Präzisierungsbedürftig sind laut der neuen BVDW-Stellungnahme unter anderem die Anforderungen an die Technische Aufsicht, die weiterhin recht unklare wechselweise Abhängigkeit zwischen Betriebserlaubnis des Fahrzeugs und Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs sowie die Unklarheit bei der Definition des Betriebsbereichs. Diese und weitere Hinweise für den weiteren Gesetzgebungsprozess und die jeweiligen Erläuterungen dazu sind der neuen Stellungnahme der Arbeitsgruppe Regulation & Mobilität im BVDW zu entnehmen, die hier zum Download zur Verfügung steht.