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BVDW zum Inkrafttreten des TTDSG: Rechtsunsicherheit für digitale Wirtschaft bleibt bestehen

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. sieht das heutige Inkrafttreten des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) kritisch. Um mit dem TTDSG dem Ziel der höheren Rechtssicherheit gerecht zu werden, hätte es einer Konkretisierung der EU-weit bereits gängigen Ausnahmen der Einwilligungspflicht bedurft. 

Doch der Gesetzgeber hat sich diesem Thema nicht angenommen. „Eine interessensgerechte Auslegung der Regelungen, wie beispielsweise der ‚unbedingten Erforderlichkeit‘, und eine angemessene aufsichtsbehördliche Praxis sind daher jetzt entscheidend, um das Ziel einer höheren Rechtssicherheit noch zu erreichen“, stellt BVDW-Vizepräsident Dr. Moritz Holzgraefe klar. 

Mit dem jetzt in Kraft tretenden Gesetz bleibt die Rechtslage für Unternehmen der digitalen Wirtschaft aber weiterhin unsicher. Zum einen sind die jeweiligen Landes-Datenschutzaufsichtsbehörden nun gefordert, die Gesetzgebung in diesem Punkt einheitlich und in einem Markt mit globalem Wettbewerb sinnvoll zu interpretieren, zum anderen müssen die Ministerien noch weitere durchaus zielführende und auch europaweit einmalige und beispielgebende Teile, wie den § 26 TTDSG zu Personal Information Management Systemen (PIMS), über Durchführungsrechtsakte ausgestalten.

Im Zuge der notwendigen Auslegung wird im Kontext des § 25 TTDSG häufig auch die Forderung nach einem „Alles Ablehnen“-Button auf dem First Layer von Consent-Management-Tools (CMP), dem sogenannten Cookie-Banner, aufgestellt. Dies nimmt der BVDW zum Anlass, auf seine Stellungnahme zu dem Thema hinzuweisen. „Ein ‚Alles Ablehnen‘-Button, besser gesagt die damit verbundene Funktionalität in der geforderten Prominenz, ist weder rechtlich geboten, noch stärkt dies die informationelle Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer. Gerade die informierte Entscheidung über die Einwilligung wird dem Nutzer hiermit verwehrt und der Ansatz der DSGVO ins Gegenteil verkehrt. Im Ergebnis sind bei einer Auslegung des TTDSG ohne Augenmaß erhebliche negative Auswirkungen für die in Deutschland ansässige Digitalwirtschaft zu erwarten“, ergänzt BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr.

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30.11.2021
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