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Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz passiert Bundestag
Am 27. April 2017 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den Entwurf für das künftige BDSG-neu (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) beschlossen. Soweit der Bundesrat zustimmt wird das Gesetz nach Ausfertigung und Veröffentlichung zusammen mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) am 25.05.2018 in Kraft treten. Damit dürfte Deutschland das erste Land sein, welches gesetzliche Anpassungen im Bereich des nationalen Datenschutzrechts realisiert.
Empfehlungen des Innenausschusses und Bundesrates
Am 25.04.2017 hatte der Innenausschuss des deutschen Bundestages bereits seine finale Beschlussempfehlung veröffentlicht. Der Bundesrat hatte nach seiner Beratung im Plenum wie angekündigt am 10.03.2017 eine eigene Stellungnahme veröffentlicht und Nachbesserungen gefordert.
Ambitioniertes Vorhaben
Der Gesetzesentwurf verfolgt zwei sehr ambitionierte Ziele. Zum einen soll damit das bislang geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an die ab dem 25.05.2017 geltenden Bedingungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) angepasst werden. Die Verordnung wird als unmittelbar geltendes Recht dazu führen, dass große Teile der nationalen Datenschutzregeln unanwendbar werden bzw. den neuen Regelungen entgegenstehen. Außerdem sollen die in der EU-DSGVO vorhandenen Regelungsspielräume für den nationalen Gesetzgeber genutzt werden.
Zum anderen dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung ((EU) 2016/680 2016). Daneben werden einige fachspezifische Bereiche, wie etwa das Bundesverfassungsschutzgesetz oder das BND-Gesetz.
Zurückhaltung bei Nutzung von Öffnungsklauseln
Der BVDW hatte bereits im Dezember 2016 eine Stellungnahme zum ersten Entwurf veröffentlicht und diese im Februar 2017 aktualisiert. Während die zuletzt deutlich eingeschränkte Nutzung nationaler Regelungsspielräume für den nicht-öffentlichen grundsätzliche Zustimmung findet, wird unter anderem die durch die Zusammenfassung gleich zweier Gesetzesvorhaben entstandene Unübersichtlichkeit des Gesetzes nach wie vor kritisiert. Auch sollten nationale Anpassungsgesetze nicht dazu führen, die mit der Verordnung angestrebte, europaweite Rechtseinheitlichkeit nicht durch Individualregelungen zu gefährden. Die zugunsten der nicht-öffentlichen Stellen genutzten Öffnungen stellen sich nach den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen allerdings kaum mehr als eine Konkretisierung der europarechtlichen Vorgaben dar. Ein Thema, welches in jedem Falle einheitlich und abgestimmt geregelt sein sollte ist die Festlegung auf das Einwilligungsalter. Hier sieht die EU-DSGVO grundsätzlich einen Spielraum zwischen 13 und 16 Jahren vor. Der nun verabschiedete Entwurf verhält sich zu dieser Frage nicht. Dies soll aber nachgeholt werden.
27.04.2017