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EuGH fällt zwei Urteile zum Thema Urheberrecht

Am 29. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof in zwei Fällen zum Thema Urheberrecht entschieden:

1. Rechtssache C-476/17 Pelham GmbH, Moses Pelham und Martin Haas / Ralf Hütter und Florian Schneider-Esleben

In diesem Urteil ging es um die Technik des „Samplings“ in der Musikindustrie. Moses Pelham und Martin Haas sollen zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus einem Lied der Gruppe Kraftwerk aus den siebziger Jahren per Sampling-Technik kopiert und ihrem Lied aus dem Jahr 1997 unterlegt haben. Die Musiker der Gruppe Kraftwerk sind daher der Auffassung, dass ihr Urheberrecht verletzt wurde.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil die Grundsatzentscheidung gefällt, dass keine Vervielfältigung eines Tonträgers vorliegt, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen. Der EuGH sieht hier somit eine Situation in der die Kunstfreiheit das Urheberrecht sticht und keine Erlaubnis des Rechteinhabers notwendig ist. Sollte das Audiofragment doch noch im neuen Tonträger zu erkennen sein, gibt der EuGH darüber hinaus die Möglichkeit frei die Ausnahme für Zitate anzuwenden, sofern das Sampling erfolgt ist, um mit dem ursprünglichen Werk zu agieren. Sind das ursprüngliche Werk und diese Interaktion allerdings nicht zu erkennen, kann es auch nicht als Zitat gesehen werden.

Das Urteil kann hier eingesehen werden.

 

2. Rechtssache C-516/17 Spiegel Online/Volker Beck

In diesem Fall ging es um die Frage, ob Spiegel Online ein umstrittenes Manuskript des Politikers Volker Beck ohne dessen Zustimmung veröffentlichen durfte oder nicht. Volker Beck hatte 1988 einen Text verfasst, der sich mit der Entkriminalisierung von gewaltfreien sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auseinandersetzt und in einem Sammelband erschienen ist. Volker Beck war der Auffassung, dass sein Text im Sammelband verfälscht wurde und hat sein Manuskript des Artikels der Presse zur Verfügung gestellt, ohne einer Veröffentlichung zuzustimmen.

Spiegel Online hat in einem Nachrichtenbeitrag zu dem Thema sowohl das Manuskript als auch den Artikel des Sammelbandes verlinkt, damit die Leser die Originalfassungen lesen konnten. Die verlinkten Texter hatten jedoch nicht den Zusatz von Volker Beck, wie auf seiner eigenen Homepage, dass er sich von dem Artikel distanziert.

Der EuGH hat entschieden, dass die Ausnahme der Nutzung geschützter Werke in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse erlaubt werden kann und diese keine Zustimmung des Urhebers bedarf, sofern ein Informationszweck die Nutzung rechtfertigt und die Quelle angegeben wird. Ob die Veröffentlichung des Manuskripts, ohne die Distanzierungskommentierung von Volker Beck für das Informationsziel notwendig war, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass nicht nur Zitate, die im Text selbst über Einrückungen oder Fußnoten aufgenommen wurden in die Zitatausnahme fallen, sondern auch eine Verlinkung auf das zitierte Werk darunterfällt. Auch bei einer Verlinkung muss der besondere Informationszweck gerechtfertigt sein und die Ausnahme gilt nur unter der Voraussetzung, dass das verlinkte Zitat ein Werk betrifft, das bereits der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf Basis einer Lizenz oder Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.

Das Urteil kann hier eingesehen werden.

29.07.2019
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