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Stellungnahme zur Einwilligungsverwaltungsverordnung eingereicht

Der BVDW hat sich an der Verbändekonsultation zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) zur Verordnung nach § 26 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) über Dienste zur Einwilligungsverwaltung eingebracht und begrüßt die Optimierungen zum vorangegangenen Entwurf aus dem Jahr 2022.

Dass der jetzige Entwurf der Verordnung eine Freiwilligkeit für die Nutzung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung vorsieht, ist für die Digitale Wirtschaft von großer Bedeutung. Damit berücksichtigt er eine der wesentlichen Prinzipien marktwirtschaftlicher Grundordnung: die Freiheit wirtschaftlicher Betätigung und unternehmerischen Wahlfreiheit.

Positiv ist ebenfalls festzuhalten, dass ein anerkannter Dienst im Unterschied zum vorherigen Entwurf auch der Privatwirtschaft entstammen bzw. privatwirtschaftlich organisiert sein kann. Es bleibt jedoch weiterhin ein erheblicher Nachbesserungsbedarf in der exakten Abgrenzung. Zusätzlich scheinen die seitens des Gesetzgebers explizit gewünschten Stiftungsmodelle durch die Erläuterungen zum Entwurf in Frage gestellt zu werden. Dabei sieht der BVDW Pro-Bono-Ansätze, die im Grunde nur Mäzenaten-Modelle darstellen können, für die zukünftige Entwicklung der digitalen Wirtschaft für gefährdend. Hier muss insbesondere in der Abgrenzung der Begriffe Einwilligung und der mit der Einwilligung verbundenen Daten nachgeschärft werden.

Die Betonung der Technologieneutralität ist hingegen erfreulich. Zudem lässt sich erkennen, dass die auf dem Markt zwischenzeitlich bereits vorhandenen unterschiedlichen Lösungsansätze für das sogenannte Consent Management durchaus als Dienste zur Einwilligungsverwaltung im Sinne der Verordnung Anerkennung finden könnten.

Übergeordnet ist festzuhalten, dass auch der neue Referentenentwurf erhebliche Unschärfen und Lücken aufweist, deren Nachbesserung uns im Sinne der zukunftsfähigen Weiterentwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft unumgänglich erscheint.

Durch die Einschaltung eines neuen Intermediärs, des anerkannten Dienstes, entstehen für Telemedienanbieter erhebliche rechtliche Risiken, da sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der DSGVO in hohem Maße auf dessen zuverlässige Mitwirkung angewiesen sind. Sollten diese Dienste für den Telemedienanbieter zusätzlich kostenpflichtig sein, ergibt sich zudem ein nicht kalkulierbares wirtschaftliches Risiko. 

Es fehlen weiterhin Antworten auf zahlreiche technische und rechtliche Herausforderungen, die mit der Regulierung einhergehen. Die Mehraufwendungen, die auf die Unternehmen der Digitalen Wirtschaft sowie die zukünftig erforderlichen koordinierenden Behörden zukommen, berücksichtigt auch der neue Entwurf nur unzureichend. Dies wiegt im Besonderen schwer aufgrund des faktischen Kooperationsverbotes zwischen anerkannten Diensten und den Telemedienanbietern bzw. Digitalen Diensten.

Ebenfalls wurde eine erhöhte Rechtssicherheit hinsichtlich der Einwilligung selbst noch nicht erreicht. Dies zeigt die nicht ausreichende Berücksichtigung der derzeitigen Realitäten von Internetznutzung und Digitalwirtschaft sowie die nicht gesetzten zukunftsweisenden Maßstäbe. Dies gilt auch mit Blick auf den europäischen Rahmen. Aktuelle Entwicklungen wie die Cookie Pledge Initiative der Europäischen Kommission werden nicht hinreichend berücksichtigt. Der Referentenentwurf birgt damit weiterhin das Risiko einer deutschen Insellösung.
 

17.07.2023
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