Die Data Economy ist da
Daten sind zu einer essentiellen Ressource für wirtschaftliches Wachstum und sozialen Fortschritt geworden. Daten ermöglichen Optimierungs- und Entscheidungsprozesse sowie Innovationen in einer Vielzahl von Bereichen, wie Energie, Mobilität oder im Gesundheitssektor. Eine Datenökonomie ist gekennzeichnet durch ein Ökosystem aus Marktteilnehmern, von der Infrastruktur bis hin zur Forschung. Längst umfasst die Datenökonomie daher nicht mehr nur Internet-Konzerne, die Nutzung von Daten spielt bereits in nahezu allen Branchen eine wichtige Rolle.
Kohärente Regulierungen auf EU-Ebene sind dringend notwendig, um einen möglichst uneingeschränkten Datenverkehr, eine starke europäische Datenökonomie und somit Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene zu gewährleisten.
In ihrer Digital Single Market Strategy (DMS) zielt die Europäische Kommission auf einen freien Datenverkehr ab, welcher nur durch die europäischen Datenschutzgesetze zu personenbezogenen Daten beschränkt sein soll.
Der Wert der europäischen Datenökonomie wurde 2016 auf EUR 300 Mrd. bzw. 1,99% des EU-BIP geschätzt. Begleitet von sinnvollen politischen Rahmenbedingungen und Investitionen im ICT-Bereich wird eine Wertsteigerung auf ca. 4% des EU-BIP geschätzt.
Der BVDW unterstützt den Aufruf der Europäischen Kommission zum Aufbau einer starken und wettbewerbsfähigen europäischen Datenökonomie. Die Diskussion über die Art der Regulierungen sowie über die notwendigen politischen Rahmenbedingungen wirft noch viele Fragen auf. Auch wir im BVDW beteiligen uns an diesem hochspannenden Diskurs.
FAQ
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Bereits der Begriff eines Dateneigentums ist zumeist irreführend und wird der heutigen Datenrealität nicht gerecht. Vielmehr ist die Frage nach der jeweiligen Nutzungs- und Verfügungsreichweite relevant. Diese ist leider nicht pauschal zu beantworten.
Grundsätzlich gilt die Unterscheidung zwischen Daten und Informationen: Wird ein Datum generiert, ist es zunächst für alle gleich und hat keinen Wert. Den haben erst die Informationen, die aus solchen Daten generiert werden können. Also ist diese Information, die generiert wird, der eigentliche Wert und der entsprechende Wandlungsprozess stellt die Wertschöpfung dar.
Erhebt ein Unternehmen Daten, unabhängig von Big Data, Machine Learning oder Sensoren, müssen diese Daten rechtskonform verarbeitet werden. Bei personenbezogenen Daten sind das die ab 25. Mai 2018 anwendbare Datenschutzgrundverordnung und später ggf. die E-Privacy-Verordnung. Aber auch hier führt die Personenbezogenheit nicht stets zu einer eigentumsähnlichen Datensituation. Vielmehr unterscheiden Gesetze auch hier künftig zwischen anonymen und personenbezogenen Daten sowie unterschiedlichen Verarbeitungserlaubnissen.
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Die eigentliche Wertschöpfung folgt aus einer sinnvollen und effektiven Möglichkeit der Auswertung und Interpretation von Daten für die unterschiedlichsten Anwendungsszenarien. Genau hier stehen die Unternehmen der digitalen Wirtschaft im Wettbewerb der Data Economy. Die anwendungsspezifischen und werthaltigen Erkenntnisse, also die Information, die aus den Daten generiert werden, müssen demjenigen zustehen, der diesen Prozess erfunden oder weiterentwickelt hat; er hat hier Wertschöpfung betrieben. Dies gilt auch, soweit diese Erkenntnisse aus der Auswertung personenbezogener Daten folgen. Den Nutzerschutz – also die grundgesetzlich verbriefte informationelle Selbstbestimmung – gilt es dabei datenschutzrechtlich zu gewährleisten, ohne die Auswertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse generell unmöglich zu machen.
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Ein erster Schritt war das im Mai verabschiedete Gesetz zu Open Data, das im Grundsatz den Zugang zu durch Steuermittel erhobenen Daten ermöglicht. Das ist eine wichtige Stütze für die Entwicklung der Informationsgesellschaft. Einer der wichtigsten Faktoren für reibungslosen Austausch von Massendaten ist die Verwendung gängiger Formate. Das zeigt auch die Umfrage anlässlich des letztjährigen BVDW Data Summit: 65 Prozent der befragten Unternehmen befürworten dort mehr Interoperabilität. Abgesehen von der technischen Komponente muss aber auch hier zwischen Daten mit und ohne Personenbezug unterschieden werden. Erstere sind im Rahmen der Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) für den einzelnen Nutzer bereitzustellen. Das gilt nicht für Daten, die keine Rückschlüsse auf einzelne Personen ermöglichen. Hier ist es Forschung und Wirtschaft wie bisher freigestellt, wie und ob solche Daten öffentlich zugänglich sind.
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Daten können erst einen Preis haben, wenn diese durch sinnvolle und zweckmäßige Interpretation (etwa durch eigens dafür erfundene Algorithmen) zu werthaltigen Erkenntnissen geführt haben und diese dadurch einem Geschäftsmodell nützen. Allein darin besteht grundsätzlich das wertschöpfende Element in einer Data Economy. Erst wenn eine verarbeitende Stelle aus Datenpunkten Erkenntnisse beziehungsweise Ergebnisse gewinnt, kann diese Information in Bezug auf den Einzelfall einen Wert erhalten. Die Wertschöpfung unterliegt damit dem Unternehmen, welches die Erkenntnis abgeleitet hat. Der Wert eines Datums ergibt sich also aus der Verarbeitung zu einer Information und deren Wert für mögliche Eigen- oder Folgegeschäfte. Dieser kann aber nicht objektiv festgelegt werden. Der letztendliche Preis hängt dann maßgeblich vom Markt ab.
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Das hängt maßgeblich vom Verarbeitungsszenario und im Falle einer möglichen Personenbeziehbarkeit dem damit verbundenen Risiko für den Betroffenen ab. Risikoarme Verarbeitungen, bei welchen Daten unter besonderen Sicherungsvorkehrungen (z.B. Pseudonymisierung oder Verschlüsselung) verarbeitet werden, können bei transparenter Handhabe einwilligungslos verarbeitet werden. Die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Klardaten bedarf dagegen grundsätzlich der Zustimmung eben dieser Person. Bei Daten ohne Personenbezug können die Schutzmechanismen hingegen anders gestaltet werden, da hier keine Eingriffe in die informationellen Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu befürchten sind.