EU-Urheberrechtsreform
Aktuelles
Der Europäische Rat hat am 15. April 2019 der EU-Urheberrechtsreform, nach der Abstimmung im Europäischen Parlament, nochmals zugestimmt. Auch die Bundesregierung hat die Reform, samt Artikel 17 (vorher Artikel 13), bejaht. Die Protokollerklärung der Bundesregierung kann in voller Länge hier eingesehen werden.
Die Bundesregierung schließt ihre Erklärung mit folgendem Satz:
„Sollte sich zeigen, dass die Umsetzung zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit führt oder die zuvor skizzierten Leitlinien auf unionsrechtliche Hindernisse stoßen, wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die festgestellten Defizite des EU-Urheberrechts korrigiert werden.
Am 26. März 2019 hat das Europäisches Parlament in seiner Plenarsitzung in Straßburg über das Trilogergebnis zur EU-Urheberrechtsrichtlinie abgestimmt. Nach hitzigen Diskussionen in der Plenarsitzung im Vorfeld zu Abstimmung, wurde das Verhandlungsergebnis mit 348 Stimmen dafür, 274 Stimmen dagegen und 36 Enthaltungen angenommen. Der Text wurde somit samt der strittigen Artikel 11 und 13 verabschiedet. Die Stellungnahme des BVDW ist hier zu finden.
Am 6. März 2019 hat der BVDW, zusammen mit zahlreichen anderen Verbänden, einen offenen Brief unterstützt, der eine Verschiebung der Abstimmung im Europäischen Parlament über die EU-Urheberrechtsreform auf nach der Europawahl fordert.
Am 26. Februar 2019 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments das Trilogergebnis zur EU-Urheberrechtsreform mit 16 Stimmen dafür, 9 Stimmen dagegen und keinen Enthaltungen angenommen.
Als nächster Schritt wird das gesamte Europäische Parlament in seiner Plenarsitzung in Straßburg Ende März über das Verhandlungsergebnis abstimmen.
Am 20. Februar 2019 hat der Europäische Rat das Verhandlungsergebnis zur EU-Urheberrechtsreform formal abgesegnet. Im Europäischen Parlament wird der Rechtsausschuss am 26. Februar 2019 über das Ergebnis abstimmen und das Plenum Ende März.
Am 13. Februar 2019 haben die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission sich auf einen Kompromiss geeinigt. Das Ergebnis beinhaltet sowohl das Leistungsschutzrecht (Art. 11) sowie einen Text in Artikel 13, der auf Upload-Filter hinauslaufen wird, auch wenn es eine Teilausnahme für neue und kleinere Plattformen gibt.
In einem nächsten Schritt müssen das Europäische Parlament und der Europäische Rat das Ergebnis nochmals formal absegnen. Da das Thema sehr kontrovers diskutiert wurde im Europäischen Parlament könnte es noch immer sein, dass das Ergebnis in der Plenarsitzung von einer Mehrheit der Abgeordneten abgelehnt wird. Sollte das Verhandlungsergebnis bestätigt werden, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit die neuen Regeln umzusetzen.
Worum geht es?
Das EU-Urheberrecht, das bisher noch aus dem Jahr 2001 stammt, soll überarbeitet und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Die neuen digitalen Geschäftsmodelle und Konsumgewohnheiten stellen eine neue Herausforderung für das Urheberrecht im europäischen Binnenmarkt dar. Deswegen soll und muss das Urheberrecht an die digitale Umwelt angepasst werden. Es soll mehr Auswahl und einen leichteren Zugang zu Inhalten über Grenzen hinweg in der EU garantieren. Zum anderen soll die Neuregelungen auch Verbesserungen im Bereich der Bildung und Forschung schaffen sowie für einen gerechteren Markt für Urheber, Wirtschaft und Presse sorgen. Das Ziel dieser Überarbeitung ist nicht umstritten, aber die Art und Weise wie dies zu erreichen ist.
Artikel 11 und Artikel 13
Leistungsschutzrecht (Artikel 11)
Beim Leistungsschutzrecht geht es darum, dass Verlage von Suchmaschinen-Betreibern Geld für die Textausschnitte erhalten sollen, die bei einer Suche angezeigt werden. Nach Auffassung der Verlage verdienen die Suchmaschinen-Betreiber mit der Werbung auf ihren Seiten Geld, das in Teilen den Verlagen zusteht, weil diese für die angezeigten Inhalte sorgen. Gegner des Leistungsschutzrechts sind der Ansicht, dass die Suchmaschinen die Leser erst auf die Artikel aufmerksam machen und weisen darauf hin, dass es den Verlagen freisteht, ihre Artikel nicht für die Suchmaschinen sichtbar zu machen.
In Deutschland hat sich das 2013 eingeführte Leistungsschutzrecht als untaugliches Instrument erwiesen. Die meisten Verlage akzeptieren die Vorschaubilder und Anreißer-Texte ("Snippets") bei Google, um im Internet gefunden zu werden. Die Verlage bekommen also trotz Leistungsschutzrecht von der größten Plattform keinen Euro.
Der stark umstrittenen Artikel 13 der Urheberrechtsreform soll Onlineplattformen unmittelbar für die Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer verantwortlich machen. Bislang galt und gilt hier das sogenannte Providerprivileg der E-Commerce-Richtlinie, wonach Anbieter auf Urheberrechtsverletzungen erst reagieren müssen, wenn sie davon erfahren und einen Hinweis auf Löschung erhalten. Also etwa, wenn ein unrechtmäßig hochgeladenes Video auf YouTube von einem Rechteinhaber gemeldet wird. Jetzt sollen Plattformen stärker in die Pflicht genommen werden und nur dann von einer solchen Haftung befreit werden, wenn sie beweisen, dass sie "bestmögliche Anstrengungen" unternommen haben, um urheberrechtlich geschütztes Material nicht zugänglich zu machen.
Die Konsequenz des Artikels ist, dass Upload-Filter eingesetzt werden müssen, sofern keine Lizenzen vereinbart wurden. Upload-Filter sind allerdings nicht in der Lage, aus einem Kontext heraus Entscheidungen zur Legalität eines Beitrags zu treffen.
Müssten Plattformen dafür haften, was auf ihrer Plattform präsentiert wird, wird der Filter so programmiert werden, dass eher mehr als weniger aussortiert wird. Dies kann schwerwiegende Folgen wie die Verletzung elementarer Werte unserer Gesellschaft haben und beschneidet die Meinungsfreiheit und Demokratie.
Darüber hinaus heißt es ganz klar im Koalitionsvertrag der Bundesregierung:
„Eine Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu ‘filtern’, lehnen wir als unverhältnismäßig ab.“
Bereits im Februar 2018 hatten der BVDW, zahlreiche weitere Wirtschaftsverbände sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband in einem offenen Brief klar Stellung bezogen und sich gemeinschaftlich gegen eine geplante europäische Upload-Filter-Regelung ausgesprochen.