Digital Services Act/Digital Markets Act

Bereits seit April 2019 gibt es erste Diskussionen und Dokumente zu dem Vorhaben der Europäischen Kommission ein “Digital Services Act” (DSA) Paket zu erarbeiten. Im Laufe des Jahres 2020 ist bekannt geworden, dass es sich bei dem Paket um zwei Gesetzesvorschläge der Europäischen Kommission handelt, den Digital Services Act und den Digital Markets Act. Diese zwei Vorschläge wurden am 15. Dezember 2020 von der EU-Kommission vorgestellt und sind jeweils Verordnungen. Das bedeutet, dass sie nach dem Inkrafttreten 1:1 in den Mitgliedstaaten gelten.  Mit diesen Vorschlägen zur Plattformregulierung soll zum einen die aus dem Jahr 2000 stammende E-Commerce Richtlinie überarbeitet werden, aber es geht auch um die Bekämpfung illegaler Inhalte im Netz und die Etablierung eines einheitlichen „Notice and Action“ Verfahrens für die Europäische Union. Zum anderen geht es um das Ziel der Schaffung eines Level-Playing-Fields im Digitalen Markt und daher bestimmte Vorschriften für sehr große Plattformen. Die Vorschläge gehen nun ins parlamentarische Verfahren und werden auf allen politischen Ebenen diskutiert. Einen Überblick über die Vorschläge sowie Zugang zu den Texten möchten wir Ihnen über diese Seite geben.         

Digital Services Act

  • Harmonisierte Regeln für die Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen im Binnenmarkt, insbesondere:

    1. einen Rahmen für die bedingte Haftungsbefreiung („conditional exemption from liability) von Anbietern von Vermittlungsdienstleistungen,
    2. Regeln für spezifische Sorgfaltspflichten, die auf bestimmte Kategorien von Anbietern von Vermittlungsdienstleistungen zugeschnitten sind,
    3. Vorschriften für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden.
       

    Dadurch soll erreicht werden:

    1. zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste beizutragen;
    2. einheitliche Regeln für ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld festzulegen, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt werden.
  • Quelle: Europäische Kommission 2020 
     

    Vermittlungsdienste („intermediary services“ – „mere conduit“ services, „caching“ services, „hosting“ services)

    Weiterführende Regelungen für:

    Hosting-Dienste wie Cloud- und Webhosting-Dienste, darunter:

    Online-Plattformen, die Verkäufer und Verbraucher zusammenbringen, wie Online-Marktplätze, App-Stores, Plattformen der kollaborativen Wirtschaft und Social-Media-Plattformen. 

    Für Sehr große Online-Plattformen, die mehr als 10 % der 450 Millionen Verbraucher/innen in Europa erreichen, sind besondere Vorschriften vorgesehen.

    Die Regeln gelten für Vermittlungsdienstleistungen, die für Dienstleistungsempfänger erbracht werden, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Union haben, unabhängig vom Ort der Niederlassung der Erbringer dieser Dienstleistungen.

  • „mere conduit“:

    Dienstanbieter ist nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er

    1. die Übermittlung nicht veranlasst;
    2. den Empfänger der Übermittlung nicht auswählt; und
    3. die in der Übermittlung enthaltenen Informationen nicht auswählt oder verändert.
       

    „caching“:

    Diensteanbieter haftet nicht für die automatische, vorübergehende Zwischenspeicherung von Informationen, die dem  alleinigen Zweck dient, die Weitergabe der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern

    1. der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert;
    2. der Anbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen einhält;
    3. der Anbieter die Vorschriften über die Aktualisierung der Informationen einhält, die in einer von der Industrie weithin anerkannten und verwendeten Weise festgelegt sind;
    4. der Anbieter beeinträchtigt nicht die rechtmäßige Nutzung von Technologien, die in der Branche (d) der Anbieter nicht in die  rechtmäßige Nutzung von Technologien eingreift, die von der Industrie allgemein anerkannt und verwendet werden, um Daten über die Nutzung der Informationen zu erhalten; und
    5. der Anbieter handelt zügig, um die von ihm gespeicherten Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren Informationen, die er gespeichert hat, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon  erlangt, dass die Informationen an der ursprünglichen Quelle der Übertragung aus dem Netz entfernt worden sind aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde, oder dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde eine solche Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
       

    „hosting“:

    Diensteanbieter ist nicht für die auf Veranlassung eines Empfängers des Dienstes gespeicherten Informationen verantwortlich, sofern der Diensteanbieter:

    1. keine tatsächliche Kenntnis („actual knowledge“) von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder einem rechtswidrigen Inhalt hat und, soweit
    2. es sich um Schadensersatzansprüche handelt, auch keine Kenntnis von Tatsachen oder Umständen hat, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder der rechtswidrige Inhalt offensichtlich wird die rechtswidrige Tätigkeit oder der rechtswidrige Inhalt offensichtlich ist; oder
    3. nach Erlangung einer solchen Kenntnis oder eines solchen Bewusstseins zügig handelt, um den illegalen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu den illegalen Inhalten zu sperren.

    Die Ausnahme gilt nicht für die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn eine solche Online-Plattform die betreffende Information in einer Weise präsentiert oder die betreffende Transaktion in anderer Weise ermöglicht, die einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher zu der Annahme verleiten würde, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem Empfänger des Dienstes, der unter ihrer Autorität oder Kontrolle handelt, bereitgestellt wird.

    Proaktive Maßnahmen („Good Samaritan Clause“) gegen illegale Inhalte zu ergreifen bedeutet nicht automatisch, dass man von der Haftungsbefreiung ausgeschlossen ist.

    Eine generelle Überwachungspflicht ist weiterhin verboten (Artikel 7)

  • Die Verpflichtungen sind in einem Stufensystem aufgebaut, je nachdem über welche Kategorie von Diensten gesprochen wird.

     

    Vermittlungsdienste

    Hosting-Dienste

    Online-Plattformen

    Sehr große Online-Plattformen

    Transparenz-reporting (Artikel 13, 23, 33)

    Anforderungen an terms of services unter Berücksichtigung der Grundrechte (Artikel 12)

    Zusammenarbeit mit nationalen Behörden nach Anordnungen    

     (Artikel 8 und 9)

    Ansprechpartner und ggf. Rechtsvertreter (Artikel 10 und 11)

    Notice and action sowie Informationspflichten für Nutzer (Artikel 14, 15)

     

    Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus und außergerichtliche Streitbeilegung (Artikel 17, 18)

     

     

    „Trusted flaggers“ (Artikel 19, 20)

     

     

    Überprüfung der Berechtigung von Drittanbietern ("Know Your Business Customer") (Artikel 22)

     

     

    Nutzerseitige Transparenz von Online-Werbung (Artikel 24, 30)

     

     

    Meldung von Straftaten (Artikel 21)

     

     

    Risikomanagementpflichten und Compliance-Beauftragter (Artikel 26, 27, 32)

     

     

     

    Externe Risikoprüfung und öffentliche Rechenschaftspflicht (Artikel 28)

     

     

     

    Transparenz von Empfehlungssystemen und Nutzerwahl für den Zugang zu Informationen (Artikel 29)

     

     

     

    Datenaustausch mit Behörden und Forschern (Artikel 31)

     

     

     

    Standards und Codes of conduct (Artikel 34, 35, 36)

     

     

     

    Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung (Artikel 37)

     

     

     

    • Die Verordnung ist 3 Monate nach Inkrafttreten anzuwenden
  • Digital Services Coordinator (DSC)

    European Board for Digital Services

    Europäische Kommission

     

    Unabhängige Behörde in den Mitgliedsstaaten, die 2 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung benannt sein muss.

    Unabhängige Ad-hoc-Beratergruppe, Zusammengesetzt aus DSCs

    Administrative Unterstützung für das Board

    Direkte Überwachung und Durchsetzung der Regeln (by default) u.a.

    • Befugnis zur Verhängung von Bußgeldern von maximal 6 Prozent des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs. Der genaue Rahmen wird von den Mitgliedstaaten festgelegt.
    • Befugnis zur Verhängung von Zwangsgeldern von maximal 5 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Auch hier wird der genaue Rahmen vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.

     

    Aufgaben des Boards:

    • Koordinierung von gemeinsamen Untersuchungen unterstützen.
    • Zuständige Behörden bei der Analyse von Berichten und Prüfverfahren unterstützen.
    • DSC und EU-Kommission beraten.
    • Unterstützung und Förderung der Entwicklung und Umsetzung von europäischen Standards, Richtlinien, Berichten, Vorlagen und Code of Conducts.
     

    Entscheidung über grenzüberschreitende Streitigkeiten

    Koordinierung mit anderen nationalen zuständigen Behörden.

    Vorsitz durch EU-Kommission ohne Stimmrecht.

     

    Jeder MS hat eine Stimme.

     

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.

    Keine verbindlichen Maßnahmen, aber sie müssen berücksichtigt werden

     

    Direkte Durchsetzungsbefugnisse gegenüber sehr großen Online-Plattformen (VLOP):

    • VLOP-spezifische Verpflichtungen (nach der DSC-Aufsicht)
    • alle anderen Verpflichtungen (bei Untätigkeit des DSC)
    • Bußgeld von bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängen, wenn sie feststellt, dass die VLOP vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regeln verstößt.
    • Ein Bußgeld von 1 Prozent des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres kann verhängt werden, wenn die VLOP vorsätzlich oder fahrlässig falsche, oder unvollständige Unterlagen einreicht oder solche Informationen nicht rechtzeitig überarbeitet, sich weigert eine Vort-Ort-Untersuchung durchführen zu lassen.
     

    Koordinierung und Kooperation auf EU-Ebene mit dem Board, der Europäischen Kommission und anderen DSCs.

    Zusammenarbeit mit anderen EU-Gremien, Agenturen und Ämtern in verwandten Angelegenheiten

     

     

    Müssen einen jährlichen Tätigkeitsbericht schreiben und der EU-Kommission sowie dem Board vorlegen.

     

     

    • Meldung: Die Anbieter von Hosting-Diensten müssen Mechanismen einrichten, die es jeder natürlichen oder juristischen Person ermöglichen, sie über das Vorhandensein bestimmter Informationen in ihrem Dienst zu benachrichtigen, die die natürliche oder juristische Person als illegale Inhalte betrachtet.
       
    • Diese Mechanismen müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und die Einreichung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Wege ermöglichen. Die Mechanismen müssen zudem eine hinreichend präzise und hinreichend begründete Meldung ermöglichen, damit der Anbieter des Hosting-Dienstes eine fundierte Entscheidung treffen kann.
       
    • Eine Meldung von Inhalten sollte folgende Elemente enthalten:
    1. Erklärung der Gründe (Warum soll der Inhalt illegal sein?)
    2. Klare Angabe wo der Inhalt zu finden ist (z.B. genau URL und alle weiteren Informationen, die nützlich sein könnten)
    3. Namen und E-Mail-Adresse der einreichenden Entität
    4. Erklärung, in der bestätigt wird, dass die Informationen der Mitteilung in gutem Glauben richtig und vollständig eingereicht wurden.
       
    • Wenn diese Elemente in einer Meldung enthalten sind, führt es zu der Annahme, dass „actual knowledge“ des Anbieters vorhanden ist. (relevant für Haftunsprivileg des Artikel 5)
       
    • Der Anbieter muss nach der Meldung eines Inhalts unverzüglich eine Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse schicken. Auch über die Entscheidung des Anbieters muss die einreichende Person oder Entität umgehend informiert werden sowie über die Rechtsbehelfmöglichkeiten.
       
    • Die Entscheidung des Anbieters über den notifizierten Inhalt muss in einer zeitnahen, sorgfältigen und objektiven Weise erfolgen. Sollten automatisierte Verfahren bei der Entscheidung genutzt worden sein, muss dies auch angegeben werden.
       
    • Wenn der Anbieter entscheiden sollte einen Inhalt zu entfernen oder zu sperren, muss die betroffene Person, um dessen Inhalt es geht, spätestens im Moment des Entfernens oder des Sperrens darüber informiert werden und eine konkrete Begründung dafür erhalten. Diese Begründung muss deutlich, einfach verständlich, so präzise und spezifisch wie möglich sein und mindestens folgende Elemente enthalten:
       
    1. Ob es sich um eine Entfernung oder eine Sperrung handelt (Bei Sperrung ergänzend die Information für wie lange und für welche Regionen)
    2. Die Fakten und Umstände auf der die Entscheidung basiert sowie die Information, ob der Inhalt gemeldet wurde nach dem Verfahren des Artikel 14.
    3. Falls automatisierte Verfahren genutzt wurden, eine Information darüber.
    4. Sollte die Entscheidung auf Basis einer rechtlichen Grundlage gefällt worden sein, eine Information darüber welche Rechtsgrundlage das ist und warum der Inhalt als illegal eingestuft wurde.
    5. Sollte die Entscheidung auf Basis eines Verstoßes gegen die Community Guidelines des Unternehmens erfolgt sein, eine Information zur vertraglichen Grundlage und Erklärung warum es als Verstoß eingestuft wurde.   
    6. Informationen über die Rechtsbehelfmöglichkeiten.
       
    • Der Anbieter muss zudem die Entscheidung und die Begründung in einer öffentlich zugänglichen Datenbank veröffentlichen, die von der EU-Kommission verwaltet wird.
       

    Ergänzende Regeln für Online-Plattformen:

    Online-Plattformen (ausgenommen KMU) müssen ein internes Beschwerdeverfahren einrichten, sowie eine außergerichtliche Streitbeilegung ermöglichen.

    Darüber hinaus muss das System der „trusted flaggers“ eingeführt werden.
     

    • Meldungen über illegale Inhalte dieser trusted flaggers müssen mit Priorität und ohne Verzögerung entschieden werden.
    • Der Status eines trusted flaggers wird auf Antrag einer Einrichtung vom Digital Services Coordinator des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, verliehen, wenn der Antragsteller nachweislich alle folgenden Bedingungen erfüllt:
       
    1. verfügt über besondere Sachkenntnis und Kompetenz für die Zwecke der Erkennung, Identifizierung und Meldung illegaler Inhalte;
    2. vertritt kollektive Interessen und ist von jeder Online-Plattform unabhängig;
    3. übt seine Tätigkeit zum Zwecke der Übermittlung von Meldungen zeitnah, sorgfältig und objektiv aus.
       
    • Der DSC übermittelt alle Informationen zu den anerkannten trusted flaggers an die EU-Kommission und das Board und die EU-Kommission veröffentlicht dieser in einer öffentlich zugänglichen Datenbank.
       
    • Der DSC kann den Status des trusted flaggers auch wieder entziehen, sollte er auf Basis eigener Untersuchungen oder auf Basis einer Meldung der Online-Plattform oder Dritter zu der Erkenntnis gelangen, dass die Einrichtung die Anforderungen nicht mehr erfüllt.
       
    • Online-Plattformen können zudem ihre Dienste für einen Nutzer, nach einer ersten Warnung, für einen angemessenen Zeitraum suspendieren, wenn sie feststellen, dass dieser Nutzer des Dienstes häufig offenkundig illegale Inhalte bereitstellt. Das gleiche gilt für Nutzer, die häufig Hinweise oder Beschwerden einreichen, die offensichtlich unbegründet sind. Diese Entscheidungen müssen auf einer case-by-case Basis entscheiden werden und alle nötigen Umstände in Betracht ziehen.
       
    • Wenn eine Online-Plattform von Informationen Kenntnis bekommt, die den Verdacht aufbringen, dass eine schwerwiegende Straftat (Bedrohung für das Leben oder die Sicherheit einer Person) begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, muss sie unverzüglich die Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaates informieren und alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen.

Digital Markets Act

  • Festlegung harmonisierter Regeln für die gesamte EU, die wettbewerbsfähige und faire Märkte im digitalen Sektor, in denen „Gatekeeper“ sind, gewährleisten sollen.

  • „core“ Plattformdienste, die von „Gatekeepern“ für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer der EU erbracht oder angeboten werden, ungeachtet des Ortes der Niederlassung oder des Wohnsitzes dieser „Gatekeeper“.
     

    „core“ Plattformdienste =  

    1.  Online-Vermittlungsdienste;
    2. Online-Suchmaschinen;
    3. Online-Dienste zur sozialen Vernetzung
    4. Video-Sharing-Plattformdienste
    5. nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste;
    6. Betriebssysteme;
    7. Cloud-Computing-Dienste;
    8. Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und andere Werbevermittlungsdienste, die von einem Anbieter von einen der unter den Buchstaben 1. bis 7. aufgeführten zentralen Plattformdienste;
       

    „Gatekeeper“ =   Ein Anbieter von „core“ Plattformdiensten; wenn:

    1. In den letzten drei Geschäftsjahren ein EWR-Jahresumsatz von mindestens 6,5 Mrd. EUR erwirtschaftet wurde, oder wenn die durchschnittliche Marktkapitalisierung oder der entsprechende Marktwert im letzten Geschäftsjahr mindestens 65 Mrd. EUR betrug und es einen „core“ Plattformdienst in mindestens drei Mitgliedstaaten anbietet;
    2. es ein zentraler Plattformdienst ist, der monatlich mehr als 45 Millionen aktive Endnutzer mit Sitz oder Standort in der Union und mehr als 10.000 jährlich aktive Geschäftsnutzer mit Sitz in der Union im letzten Geschäftsjahr hat   
    3.  wenn die Schwellenwerte unter 2. in jedem der letzten drei Geschäftsjahre erfüllt wurde.
       

    Unternehmen, die diese Schwellenwerte erfüllen, müssen dies bei der EU-Kommission innerhalb von 3 Monaten nach Überschreitung der Schwellenwerte notifizieren. Sollte dies nicht geschehen, kann die EU-Kommission auch eigenständig aktiv werden und Unternehmen selbst als „Gatekeeper“ einstufen.

    Die EU-Kommission hat 60 Tage für ihre Entscheidung Zeit.

    Die Entscheidung kann aufgrund substantieller Veränderungen oder beispielsweise der Erkenntnis falscher Informationen jederzeit zurückgenommen werden und die EU-Kommission muss die Liste an „Gatekeeper“ mindestens alle 2 Jahre überprüfen.

  • Zum einen wird eine „schwarze Liste“ eingeführt an Verhaltensweisen, die untersagt sind und auch Maßnahmen, die getroffen werden müssen, wie zum Beispiel:

    Der Gatekeeper muss:

    • Es unterlassen, personenbezogene Daten, die aus diesen zentralen Plattformdiensten stammen, mit personenbezogenen Daten aus anderen vom „Gatekeeper“ angebotenen Diensten oder mit personenbezogenen Daten aus Diensten Dritter zu kombinieren.
       
    • Es gewerblichen Nutzern erlauben, ihren Endnutzern dieselben Produkte oder Dienste, die Sie über die Plattform des „Gatekeepers“ anbieten, auch über Online-Vermittlungsdienste Dritter zu anderen Preisen oder Bedingungen anbieten zu können;
       
    • es unterlassen, geschäftliche Nutzer daran zu hindern oder darin einzuschränken aufkommende Probleme im Zusammenhang mit der Praxis der „Gatekeeper“ den zuständigen Behörden zu melden;
       
    • es unterlassen, von Geschäftsnutzern oder Endnutzern zu verlangen, dass sie sich als Bedingung für den Zugang, die Anmeldung oder Registrierung zu ihrem Plattformdienste mit einem anderen Plattformdienst anmelden oder registrieren müssen;
       
    • Advertisern und Publishern, für die der „Gatekeeper“ Werbedienstleistungen erbringt, auf Anfrage Informationen über den vom Advertiser und Publisher gezahlten Preis zur Verfügung stellen sowie den Betrag oder die Vergütung, die dem Publisher für die Veröffentlichung einer bestimmten Anzeige und für jede der vom „Gatekeeper“ erbrachten relevanten Werbedienstleistungen gezahlt wurde.
       

    Zum anderen wird eine Art „graue Liste“ eingeführt, die noch weiter spezifiziert werden kann. Hier wird unter anderem gelistet:

    Der „Gatekeeper“ muss:

    • Es unterlassen, im Wettbewerb mit gewerblichen Nutzern, nicht öffentlich zugängliche Daten zu verwenden, die durch Tätigkeiten dieser geschäftlichen Nutzer, bei der Verwendung der Plattformdienste des „Gatekeepers“ erzeugt wurden.
       
    • Es unterlassen, die vom „Gatekeeper“ selbst angebotenen Dienste und Produkte in der Rangfolge günstiger zu behandeln als ähnliche Dienste oder Produkte Dritter. Es müssen faire und nichtdiskriminierende Bedingungen für eine solche Rangfolge angewendet werden;
       
    • den Advertisern und Publishern auf deren Wunsch hin kostenlos Zugang zu den Leistungsmessinstrumenten des „Gatekeepers“ zu geben sowie den Informationen, die Advertiser und Publisher benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars durchzuführen;
       
    • eine wirksame Portabilität von Daten, die durch die Tätigkeit eines geschäftlichen Nutzers oder Endnutzers generiert wurden, bereitstellen und insbesondere Tools für Endnutzer bereitstellen, um die Ausübung der Datenportabilität im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu erleichtern, unter anderem durch die Bereitstellung eines kontinuierlichen und Echtzeit-Zugangs;
  • Step 1: 

    • Entscheidung über eine mögliche Stellung als "Gatekeeper" innerhalb von 60 Tagen von der EU-Kommission nach:
    • Notifizierung durch das Unternehmen, das die Schwellenwerte erfülllt
    • Eigenständige Analyse der EU-Kommission
       

    Step 2:

    • "Gatekeeper" müssen die Verpflichungen der Artikel 5 und 6 erfüllen und dafür effektive Maßnahmen ergreifen.

    • Gibt es hier Unklarheiten, ob dies geschehen ist, kann die EU-Kommission ein Verfahren nach Artikel 18 einleiten und selbst effektive Maßnahmen vorschreiben. 

    • Auch der "Gatekeeeper" selbst kann eine Prüfung seiner Maßnahmen bei der EU-Kommission beantragen.

    • Eine Entscheidung muss innerhalb von 6 Monaten getroffen werden und eine Vorabentscheidung bereits nach 3 Monaten an den "Gatekeeper" kommuniziert werden.

    Step 3:

    • Sollte die EU-Kommission festellen, dass ein "Gatekeeper" die Maßnahmen und Auflagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, kann sie Buß- oder Zwangsgelder verhängen:

    • Bußgelder in maximaler Höhe von 10 Prozent des Gesamtumsatzes aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr

    • Zwangsgelder von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres

     

Bei uns befassen sich diese Gremien mit dem Thema Digital Services Act/Digital Markets Act: