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Worum geht es?
Am 26.04.2018 hat die Europäische Kommission ihren Verordnungsvorschlag zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Handelsplattformen vorgelegt.
Bei diesem Dossier geht es um die Beziehung zwischen Online-Plattformen und ihren Businesskunden. Es soll Fairness und Transparenz für diese Beziehung geschaffen werden, damit Unternehmen und gerade KMU bessere Voraussetzungen und Sicherheit haben.
Das bedeutet, es soll keine ungleiche Verhandlungsmacht zwischen Plattformen und gewerblichen Nutzern möglich sein, genauso wenig wie unfaire Geschäftspraktiken eingesetzt werden. Um die Unternehmen zu unterstützen sollen darüber hinaus nötige Verfahren, wie beispielsweise ein leicht zugängliches Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
Online-Plattformen sind heute eine wesentliche Voraussetzung und gleichzeitig Teil des digitalen Handels. Nach Schätzungen der Kommission sind heute mehr als eine Million Unternehmen am EU Handel über Online-Plattformen beteiligt und erreichen auf diese Weise erfolgreich ihre Kunden. Wenn heute nach dieser Schätzung bereits rund 60 % des privaten und 30 % des öffentlichen Verbrauchs an Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gesamten digitalen Wirtschaft über Online-Vermittler abgewickelt werden, dann sind transparente Regeln, Vertrauen und Fairness gut für Online-Vermittlungsdienste ebenso wie für KMU als deren Geschäftspartner und mittelbar auch für die Verbraucher – und die Voraussetzung zu weiterem Wachstum der Digitalen Wirtschaft in diesem Sektor.
Übersicht Trilogergebnis vom 13.02.2019
Hier eine Übersicht der Ergebnisse (Vergleich: Europäisches Parlament, Europäischer Rat und Verhandlungsergebnis).
Die Verhandlungsführer der Europäischen Institutionen haben sich darauf geeinigt, dass Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Suchmaschinen ihre Geschäftsbedingungen überarbeiten müssen, sofern sie bisher nicht klar, verständlich und leicht verfügbar waren. Von den neuen Regeln sind Online-Zahlungsdienste, Online-Werbeplatzierungsinstrumente und Online-Werbebörsen, die nicht dazu dienen direkte Transaktionen zu initiieren and die kein vertragliches Verhältnis mit Verbrauchern betreffen, nicht betroffen. Sprachassistenzdienste wurden in den Anwendungsbereich aufgenommen, im Gegensatz zu Betriebssystemen, die eigentlich vom Europäischen Parlament gefordert wurden.
Das letztendliche Ergebnis orientiert sich eher an dem Ansatz des ursprünglichen Kommissionsvorschlags und nicht an den geforderten strengeren Regelungen des Parlaments. Somit geht es vorranging um Transparenz und Fairness der Geschäftsbedingungen sowie effektive Rechtsbehelfe.
Die Geschäftsbedingungen der Plattformen sollen klar, verständlich und leicht verfügbar sein und auch alle wichtigen Informationen über das Aussetzen von Leistungen, die Kündigung oder Beschränkung von Leistungen beinhalten. So kann der gewerbliche Nutzer von Anfang an transparent wissen worauf man sich einlässt. Auch mögliche Ungleichbehandlungen gegenüber eigenen Produkten und Dienstleistungen der Online-Plattform müssen in den Geschäftsbedingungen offen beschrieben werden. Geplante Änderungen der Geschäftsbedingungen sollen mindestens 15 Tage vorab beim gewerblichen Nutzer angemeldet werden. Diese Frist muss noch länger sein, sofern die geplante Änderung technische oder kommerzielle Anpassungen für den gewerblichen Nutzer mit sich bringt.
Darüber hinaus stellt die Verordnung Anforderungen an das Ranking. In den Geschäftsbedingungen der Plattformen müssen die Hauptparameter für das Ranking beschrieben stehen sowie ihre entsprechende Gewichtung. Ganz klar ausgeschlossen ist hier allerdings die Offenlegung von Algorithmen und anderer Informationen, die dafür genutzt werden könnten Suchergebnisse zu manipulieren, um den Verbraucher zu beeinflussen.
Eine weitere Transparenzpflicht für Online-Plattform betrifft den Zugang zu Daten. Es muss in den Geschäftsbedingungen offengelegt werden zu welchen Daten gewerblichen Nutzer Zugang haben und ob Daten, die die gewerblichen Nutzer zur Verfügung stellen, oder die im Zusammenhang mit ihrer Aktivität auf der Plattform generiert werden, an Dritte weitergegeben werden. Für personenbezogene Daten gelten die Regeln der DSGVO.
Sollte eine Entscheidung von der Plattform zur Aussetzung, Kündigung oder Beschränkung der Dienstleistung gefällt werden, muss diese dem gewerblichen Nutzer gegenüber klar begründet werden. In diesem Zusammenhang muss auch ein internes und kostenloses Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Zudem müssen mindestens zwei Mediatoren zur Streitschlichtung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gibt es auch die Option juristische Schritte einzuleiten. Die Möglichkeit einer Klage gilt nicht nur für gewerbliche Nutzer, sondern auch für Verbände mit legitimem Interesse sowie öffentliche Stellen. Die Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Schließlich wurde die Forderung des Europäischen Parlaments eine „schwarze Liste“ unlauterer Handelspraktiken in einem extra Anhang aufzunehmen nicht übernommen. Nur drei unlautere Praktiken werden nun in Artikel 8 explizit erwähnt.
Über Verhaltenskodizes und eine regelmäßige Überprüfung der Europäische Kommission soll sichergestellt werden, dass die neuen Regeln ihr Ziel erfüllen.
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat müssen das Verhandlungsergebnis als nächsten Schritt noch final absegnen. Danach tritt die Verordnung ein Jahr nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der BVDW e.V hat bereits am 29. Mai 2018 seine Stellungnahme zum Vorschlag abgegeben.